Corona Verordnung der Landesregierung vom 28.03.2020

Wichtige Neuerung der Verordnung vom 28.03.2020:

Die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, gehören jetzt auch zur kritischen Infrastruktur.

Alle weiteren Neuerung und Ergänzungen finden Sie sehr schön übersichtlich im Link.

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