Begrüßt wird, dass die Verordnung auch die Testung von Nichtversicherten in den Blick nimmt. Zentraler Kritikpunkt ist, dass an vielen Stellen kein wirklicher Anspruch geschaffen wird, sondern die Möglichkeit der Inanspruchnahme abhängig von einer Veranlassung des lokalen Gesundheitsamtes ist.