18.03.2020 - Verordnung zur Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

Fachinformation - geschrieben am 19.03.2020 - 06:45

Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
nach § 71 SGB XI zum Schutz vor Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung § 71 SGB XI – CoronaVO § 71 SGB XI) vom 18.03.2020

Auf Grund von § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 8 Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. März 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes) sowie § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG wird verordnet:

§ 1 Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege

(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege im Sinne des § 71 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wird untersagt, soweit nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.

(2) Ein eingeschränkter Betrieb kann in Einrichtungen nach Absatz 1 fortgesetzt und den Nutzerinnen und Nutzern das Betreten dieser Einrichtungen gestattet werden, wenn und soweit aus zwingenden Gründen die Aufrechterhaltung der Pflege für einzelne Personen erforderlich ist. Ein zwingender Grund liegt vor, wenn:

  1. pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind, ihre Betreuungs- oder Pflegeperson in kritischer Infrastruktur gemäß § 1 Absatz 6 CoronaVO arbeitet und unabkömmlich ist und eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und -modelle nicht gewährleistet werden kann; die Unabkömmlichkeit der Betreuungs- oder Pflegeperson ist durch schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers bzw. der Dienststelle nachzuweisen,
  2. pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege aus medizinischen Gründen glaubhaft gefährdet wäre, oder
  3. ein vergleichbar zwingender Grund wie in Ziffer 1 oder 2 vorliegt.

(3) Über die Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 2 entscheidet die jeweilige Einrichtungsleitung unter Abwägung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung der erhöhten Infektionsgefahr in der Einrichtung sowie der besonderen Gefährdung der Nutzerinnen und Nutzer im Falle einer Infektion.

(4) Die Betreuung von Nutzerinnen und Nutzern, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen, kann auch in einer anderen als der bisherigen Einrichtung erfolgen. Der aufnehmenden Einrichtung ist gestattet, den Betrieb auch zur Betreuung dieser Personen aufrecht zu erhalten.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.

Stuttgart, den 18. März 2020

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