25.11. GMK-Beschluss Testpflichten für immunisierte Beschäftigte nach § 28b IfSG

Fachinformation - geschrieben am 25.11.2021 - 18:03

über das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg haben wir heute (25.11.2021) Nachmittag folgende Informationen erhalten:

 

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat heute am 25.11.2021 die in § 28b IfSG eingeführten Test- und Meldepflichten aufgrund ihres erheblichen bürokratischen Aufwands kritisiert und den folgenden Beschluss gefasst (s. Anlage):

 

Die GMK fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist. Zudem fordert die GMK den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer entsprechen Korrektur der gesetzlichen Regelung auf. Die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.

 

Für die Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen bedeutet DIES nach Aussage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg:

  • Für die Testung von geimpften oder genesenen Beschäftigten gelten aufgrund der Nichtanwendung von § 28b Abs. 2 IfSG (wieder) die Vorgaben der CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (COV KH/P). Dementsprechend müssen sich geimpfte oder genesene Beschäftigte stationärer Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf (Pflegeheime) zumindest ein Mal pro Woche testen lassen. Das BMG hat zugesagt, bezüglich der Testpflichten aus § 28b IfSG auf die Abgeordneten des Deutschen Bundestags zuzugehen und eine Änderung des § 28b IfSG im Sinne des heutigen GMK-Beschlusses anzuregen. Bis dahin wird seitens des BMG eine Testung der geimpften/genesenen Beschäftigten zwei Mal pro Woche empfohlen. Für geimpfte Beschäftigte ambulanter Pflegedienste oder Beschäftigte in der EGH gelten keine Testpflichten. Testungen können hier auf der Grundlage der Coronavirus-Testverordnung (TestV) nach einrichtungsspezifischem Testkonzept erfolgen.
  • Für die Testung von Besuchern gilt § 28b IfSG.
  • Meldepflichten nach § 28b Abs. 3 IfSG sind derzeit ausgesetzt.

 

GMK-Beschluss 25.11.21: Testpflichten für immunisierte Beschäftigte nach § 28b IfSG
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