Aktuelle Rechtsprechung - Arbeitgeber müssen Beschäftigte vor Urlaubsverfall warnen

Fachinformation - geschrieben am 17.07.2019 - 10:36

Arbeitgeber müssen Urlaubsansprüche konkret, in voller Transparenz und rechtzeitig mitteilen

(BAG Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15)

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber zuvor über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2019 entschieden und sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gestützt.

Das BAG hat mit seinem Urteil die bestehende Rechtsprechung verändert und damit die Vorgaben des EuGH vom 6. November 2018 (C-684/16) umgesetzt. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nicht von sich aus Urlaub gewähren, aber er trägt die "Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs". Der Gerichtshof formulierte es so: Der Arbeitgeber muss "konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun." Urlaub kann also nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt, so das BAG.

Für die Praxis:

Arbeitgeber müssen zukünftig klar mitteilen und rechtzeitig warnen, dass Urlaub zu einem gewissen Zeitpunkt, d.h. zu den gesetzlichen, tariflichen oder auch vertraglich vereinbarten Verfallfristen, verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Was genau „rechtzeitig“ hier bedeutet, werden wohl die Gerichte klären müssen. Eine Mitteilung sollte auf jeden Fall so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer noch die realistische Möglichkeit hat, den vom Verfall bedrohten Urlaub auch zu nehmen.

Damit der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen kann, dass er entsprechend auf einen möglichen Urlaubsverfall hingewiesen hat, sollte eine solche Mitteilung schriftlich erfolgen und zu den Personalunterlagen genommen werden.

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