Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Fachinformation - geschrieben am 16.11.2021 - 09:47

Update vom 30.11.2021

Änderung des Infektionsschutzgesetzes: 3G am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Homeoffice

Der Bundestag hat am 18. November 2021 einen Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite) beschlossen. Zuvor war der geänderte Gesetzentwurf in zweiter Beratung mit den Stimmen der drei Fraktionen angenommen worden. Zu dem Entwurf hatte der Hauptausschuss eine Beschlussempfehlung und einen Bericht vorgelegt, in denen Änderungen und Ergänzungen dokumentiert wurden. Am 19. November stimmte der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetzespaket einstimmig zu. Es tritt am 24. November 2021 in Kraft.

Eine zentrale Vorschrift, die neu geregelt wurde und im Folgenden näher beleuchtet werden soll, ist § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Bestimmung ist vor allem für Arbeitgeber und Beschäftigte, aber auch für (Berufs-)Pendler oder Besucher von Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen von weitreichender Bedeutung.

Einzelheiten finden Sie unter https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/gesetz-zur-aenderung-de…

Quelle: Newsletter des Paritätischen Gesamtverbandes vom 30.11.2021.

 

Update vom 29.11.2021

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
 

Das Gesetz wurde am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, nachdem es am 18. November 2021 vom Bundestag beschlossen wurde und der Bundesrat in einer Sondersitzung am 19. November 2021 zugestimmt hat. Eine druckfähige Version des Gesetzestextes finden Sie anliegend. Zu dem Gesetzentwurf hatte der Hauptausschuss eine Beschlussempfehlung und einen Bericht vorgelegt, in denen Änderungen und Ergänzungen dokumentiert wurden. Beide Dokumente finden Sie ebenso in den Anlagen dieser Fachinformation.

Im Wesentlichen finden sich alle im Gesetzentwurf avisierten Regelungen auch im Gesetzesbeschluss wieder. An dieser Stelle verweisen wir auf die diesbezügliche Fachinformation vom 11. November 2021.

Im weiteren Prozess der Beratungen wurden die nachfolgenden Regelungen konkretisiert, verändert oder neu aufgenommen:

  • Beschlossen wurde die Einfügung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs möglicher Schutzvorkehrungen in Paragraf 28a Absatz 7 IfSG. Dort werden die Schutzvorkehrungen benannt, die bundesweit bis zum 19. März 2022 unabhängig von einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergriffen werden können. Diese beinhalten u. a. die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Anordnung von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske bzw. medizinischen Gesichtsmaske, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, verpflichtende Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z. B. Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung, sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kund*innen, Gästen oder Teilnehmenden einer Veranstaltung. Die Vorkehrungen können je nach regionaler Lage differenziert angewendet werden.
  • Bei einer konkreten epidemischen Gefahr können die Länder mit Beschluss der Landtage gem. § 28a Absatz 8 IfSG auch künftig den Maßnahmenkatalog nach § 28a Absatz 1 bis 6 IfSG anwenden. Dieser umfasst u. a. Personenbeschränkungen für Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen. Auch dürfen die Länder in solchen Fällen beispielsweise Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum anordnen. Die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Schließung von Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 33 IfSG oder das generelle Verbot für Veranstaltungen oder Versammlungen bleibt aber ausgeschlossen.
  • Die Änderungen des §28b IfSG, die insbesondere Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, Testpflichten in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie Homeoffice vorsehen, sind vor allem für Arbeitgeber und Beschäftigte, aber auch für (Berufs-)Pendler*innen oder Besucher*innen von Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen von weitreichender Bedeutung. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in der Fachinformation vom 22. November 2021.

(Quelle Fachinformation des Gesamtverbandes vom 29.11.2021, Verfasser Luca Torzilli, Referent für Gesundheit, Prävention, Rehabilitation und Bevölkerungsschutz )

 

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Update vom 23.11.2021

Änderung des Infektionsschutzgesetzes: 3G am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Homeoffice

Der Bundestag hat am 18. November 2021 einen Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite) beschlossen. Zuvor war der geänderte Gesetzentwurf in zweiter Beratung mit den Stimmen der drei Fraktionen angenommen worden. Zu dem Entwurf hatte der Hauptausschuss eine Beschlussempfehlung und einen Bericht vorgelegt, in denen Änderungen und Ergänzungen dokumentiert wurden. Am 19. November stimmte der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetzespaket einstimmig zu. Dieses wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Eine zentrale Vorschrift, die neu geregelt wurde und im Folgenden näher beleuchtet werden soll, ist § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Bestimmung ist vor allem für Arbeitgeber und Beschäftigte, aber auch für (Berufs-)Pendler oder Besucher von Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen von weitreichender Bedeutung.

Weitergehende Informationen unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw46-de-infektionssc….

A. 3G in Einrichtungen mit physischen Kontakten

Nach § 28b Abs. 1 IfSG in der neuen Fassung dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte in Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete Personen sind und einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben („3G am Arbeitsplatz“). Gleiches gilt für Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte (Sammeltransporte).

1. Arbeitgeber und Beschäftigte

Wer Beschäftigte*r im Sinne dieser Vorschrift ist, regelt § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Dazu gehören:

- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,

- arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,

- Beamtinnen und Beamte,

- Richterinnen und Richter,

- Soldatinnen und Soldaten,

- die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

„Arbeitgeber“ sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach § 2 Abs. 2 ArbSchG beschäftigen.

Was „Arbeitsstätten“ sind, geht aus § 2 Abs. 1 und 2 Arbeitsstättenverordnung hervor.

2. Physische Kontakte

„Physische Kontakte“ sind gegeben, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt. Nicht erheblich ist, ob Beschäftigte tatsächlich auf andere Personen treffen. Wenn diese Möglichkeit besteht, muss ein Nachweis über den Status geimpft, genesen oder getestet mitgeführt werden.

3. Sammeltransporte

Als Sammeltransport gelten Fahrten zur oder von der Arbeitsstätte, die betrieblich organisiert sind und bei denen zwei oder mehrere Beschäftigte gemeinsam eine Strecke zurücklegen, die zur Erfüllung Ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Wird ein PKW oder ein eingerichteter Werksverkehr zum Transport der Beschäftigten zur Verfügung gestellt sind die Anforderungen für einen Sammeltransport erfüllt. Die Bereitstellung eines Fahrers durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich (Quelle: BMAS).

4. Nachweise mit sich führen, verfügbar halten oder hinterlegen

Während der ursprüngliche Gesetzesentwurf noch vorsah, dass die entsprechenden Nachweise stets mit sich geführt werden mussten, ist dies in der beschlossenen Fassung dahingehend erweitert worden, dass die Betroffenen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben müssen.

Die weitergehende Formulierung dürfte betriebspraktische Gründe haben, da sonst jeder Beschäftigte beispielsweise seinen (digitalen) Impfnachweis (bußgeldbewehrt!) stets hätte bei sich tragen müssen. Nun soll es genügen, wenn die Nachweise „verfügbar“ (etwa in einer Schreibtischschublade oder einem Schließfach im Betrieb) aufbewahrt oder beim Arbeitgeber hinterlegt werden.  

5. Geimpft, genesen oder getestet / Nachweise

Wer geimpft, genesene oder getestete Personen sind, definiert § 2 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmVO), aus der ebenfalls hervorgeht, wie die entsprechenden Nachweise auszusehen haben. Demnach gilt folgendes (Quelle: BMAS):

  • Impfnachweis

Nach der SchAusnahmV ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus. Sofern bei der Kontrolle kein digitales EU-konformes Impfzertifikat vorgelegt wird, sondern z.B. ein Impfausweis, ist zusätzlich zu prüfen, ob die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen erfolgt ist. Die Impfung muss entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, bestehen und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sein, oder bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis bestehen.

  • Genesenennachweis

Sofern bei der Kontrolle kein digitales europäisches COVID-Zertifikat vorgelegt wird, ist der  Genesenennachweis darauf zu prüfen, ob  eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und die zugrunde liegende Testung mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

  • Testnachweis

Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus bestimmt sind, und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Die zu Grunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. (Im Falle des Einsatzes von PCR-Tests darf die zugrundeliegende Testung abweichend maximal 48 Stunden zurückliegen.) Die Testung muss entweder:

- in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden,

- oder durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen, erfolgen und dokumentiert werden,

- oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein.

Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, zu denen diese etwa aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet sind, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt werden. Der Arbeitgeber darf seine Beschäftigten nicht auf die kostenlose Bürgertestung verweisen, soweit er nach Arbeitsschutzrecht verpflichtet ist, eine kostenlose Testung anzubieten.

Die Gültigkeit des Testnachweises muss zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gegeben sein.

Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten im Übrigen bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.

6. Ausnahmen

Abweichend von Vorstehendem ist das Betreten der Arbeitsstätte Arbeitgebern und Beschäftigten erlaubt,

- um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers gemäß § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV wahrzunehmen, oder

- um ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

 

B. Testplicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Nach § 28b Abs. 2 IfSG in der neuen Fassung gilt, dass Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen diese nur betreten dürfen, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 6 SchAusnahmVO sind und einen Testnachweis mit sich führen:

1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 (Gesundheitseinrichtungen), mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG. Das sind:

- nicht unter § 23 Abs. 5 S. 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, und

- nicht unter § 23 Abs. 5 S. 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs. 1 S. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind.

1. Testnachweis

Als Testnachweise kommen nach § 2 Nr. 7 SchutzAusnahmVO Testungen in Frage, die durch die Einrichtungen oder Unternehmen selbst vor Ort stattfinden, die der Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchführt. Eine Überwachung muss vor Ort erfolgen (siehe unter A. 5.).

Für bereits geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend, d. h. ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden zurückliegen. Für diese Personen kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Für diesen Personenkreis gilt auch ein abweichender Testrhythmus insoweit, dass die zugrundeliegende Testung für geimpfte Personen oder genesene Personen höchstens zweimal pro Kalenderwoche wiederholt werden muss.

Zudem gelten Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend, d. h. Beschäftigten ist das Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

2. Besuchspersonen

Als „Besuchspersonen“ gelten nicht nur Privatbesuche von Bewohnerinnen und Bewohnern, sondern alle Personen, die etwa aus einem beruflichen Grund die Einrichtung betreten wollen oder müssen (zum Beispiel Therapeuten, Handwerker oder Paketboten).

In oder von diesen Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen gelten nicht als Besucher.

3. Testkonzept

Die oben genannten (Gesundheits-)Einrichtungen und Unternehmen sind außerdem verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus für alle Beschäftigten und Besucher anzubieten.

Die Testkonzepte sollen die konkreten Vorgaben dieser Vorschrift zur Durchführung von Testungen bei Beschäftigten und Besuchspersonen aufgreifen, aber auch die fachlich angemessene Umsetzung weiterer Vorgaben aus der Corona-Testverordnung (wie die Testung von pflegebedürftigen und betreuten Personen) enthalten. In den Testkonzepten können insbesondere fachliche, personelle, strukturelle und organisatorische Rahmensetzungen und Verfahren zur Durchführung von Testungen festgelegt werden.

4. Mitbestimmung

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind daher mitbestimmungspflichtig. Das betrifft auch betriebliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus.

Daher können Fragen, wie zum Beispiel die Zugangskontrollen konkret umgesetzt werden, ob etwa vom Arbeitgeber beauftragte Mitarbeiter*innen (oder Externe) die Kontrollen (und/oder Testungen) vornehmen oder ob das "Einchecken" der geimpften und genesenen Personen elektronisch erfolgen soll, auch unter dem Gesichtspunkt von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (betriebliche Ordnung) oder Nr. 6 (Leistungs- und Verhaltenskontrollen) mitbestimmungspflicht sein.

Allerdings setzt das Mitbestimmungsrecht stets voraus, dass dem Arbeitgeber auch noch ein Ermessensspielraum bei der Umsetzung der gesetzlich geforderten Maßnahmen verbleibt, und er überhaupt eigene Handlungsmöglichkeiten hat. Soweit das Gesetz dem Arbeitgeber bereits zwingende Vorgaben im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes macht, bleibt kein Raum mehr für eine (gestaltende) Mitbestimmung.  

 

C. Kontroll- und Dokumentationspflichten

Nach § 28b Abs. 3 IfSG in der neuen Fassung sind Arbeitgeber (Abs. 1) beziehungsweise die Leitungen der Gesundheitseinrichtungen (Abs. 2) verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen (nach den Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1) durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.

1. Kontrollen

Der Schwerpunkt dieser Kontrollen liegt auf dem täglichen Nachweis über die Aktualisierung des Status getestet. Bei den Kontrollen der Nachweise über den Status geimpft und genesen sind vereinfachte Kontrollprozesse anwendbar. Eine sichere Kontrolle ist vor allem dann gewährleistet, wenn sie digital durch geeignete technische Lösungen (zum Beispiel die CovPass-App) erfolgt. Auch digitale Formen der Erhebung und Speicherung von Nachweisen sind zugelassen, um zusätzliche Möglichkeiten zur Reduzierung des betrieblichen Umsetzungsaufwands zu schaffen.

Um dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO zu genügen, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste "abzuhaken", wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.

Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren

Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.

Allerdings müssen die Beschäftigten und auch Arbeitgeber selbst den Impf- /Genesenen-/Testnachweis (z.B. in einem Schließfach oder in der Schreibtischschublade) für Kontrollen der zuständigen Behörde bereithalten. Art und Umfang der einzusetzenden Kontrollinstrumente und -verfahren sind nicht festgelegt.

Nachweise können von den Beschäftigten auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Diese Hinterlegung ist freiwillig.

Die Nachweise können in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache sowie in schriftlicher (zum Beispiel Impfausweis) oder digitaler Form vorliegen (Quelle: BMAS).

2. Pflicht zur Vorlage von Nachweisen

Alle Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sowie Besucher der oben genannten Einrichtungen sind korrespondierend verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

Sollten sich Beschäftigte dazu nicht bereitfinden, gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Verstöße gegen die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises können, je nach den Umständen des Einzelfalls, eine Abmahnung rechtfertigen. Darüber hinaus dürfen Beschäftigte, die keinen Nachweis erbringen, die Arbeitsstätte/Einrichtung nicht betreten und können folglich auch nicht ihren Dienst verrichten. Beschäftigte, die zum Beispiel nicht geimpft oder genesen sind und auch keinen Testnachweis in der gesetzlich geregelten Form vorlegen, wären demnach darauf hinzuweisen, dass sie die Arbeitsstätte nicht betreten dürfen und aufzufordern, am Folgetag einen entsprechenden (Test-)Nachweis zu erbringen, damit der Dienst fortgesetzt werden kann.

Bei einer dauerhaften und beharrlichen Weigerung, einen Nachweis vorzulegen, damit der Dienst überhaupt wieder ungehindert verrichtet werden kann, wäre, als letztes Mittel, auch eine (verhaltensbedingte) Kündigung gerechtfertigt. Insoweit ist im Rahmen der Negativprognose aber auch die zeitliche Befristung der 3G-Regelung zu beachten (bis zum 19. März 2022). Wenn Beschäftigte ihren 3G-Status nicht preisgeben möchten oder nicht nachweisen können und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen können, dürfte ihnen in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.

Die Arbeitsstätte ohne Impf- oder Genesenen- oder (negativen) Testnachweis zu betreten ist im Übrigen bußgeldbewehrt, ebenso, wenn der Arbeitgeber seinen Kontroll- und Dokumentationspflichten nicht oder nicht richtig nachkommt.

3. Datenverarbeitung

Soweit es zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich ist, dürfen der Arbeitgeber beziehungsweise die Einrichtungsleitungen zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 ArbSchG verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.

Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber beziehungsweise den Einrichtungsleitungen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten (Gesundheits-)Einrichtungen sind außerdem verpflichtet, der zuständigen Behörde zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln:

1. Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, sowie bezogen auf Besuchspersonen und

2. Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind.

Die in Absatz 2 Satz 1 genannten (Gesundheits-)Einrichtungen dürfen außerdem den Test- und Impfstatus der Personen, die dort behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, erheben. Diese Daten dürfen allerdings nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in den Einrichtungen im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit und zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Behörden verarbeitet werden.

Die zum Impf-, Sero- oder Teststatus erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen. Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.

 

D. Homeoffice

Nach § 28b Abs. 4 IfSG in der neuen Fassung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Diese Regelung entspricht dem durch das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz eingefügten § 28b Abs. 7 IfSG in der bis zum 30. Juni 2021 gültigen Fassung.

Entgegenstehende betriebsbedingte Gründe können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Beispiele können sein: mit einer Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Wareneingangs und Warenausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (zum Beispiel IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, unter Umständen auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb. Technische oder organisatorische Gründe, wie zum Beispiel die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können in der Regel nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden. Auch können besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.

Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe, die dem entgegenstehen, können beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung sein. Über die Gründe, die dem Homeoffice entgegenstehen, reicht eine formlose Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers aus.

Liegen betriebliche Gründe dafür vor, dass die Homeoffice-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Die zuständige Behörde zum Vollzug dieser Regelung bestimmen die Länder nach § 54 IfSG.

 

E. 3G im öffentlichen Nah- und Fernverkehr

Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal gemäß § 28b Abs. 5 IfSG neue Fassung nur benutzt werden, wenn

1. sie, mit Ausnahmen von Schülerinnen und Schülern und der Beförderung in Taxen, geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, Nr. 4 oder Nr. 6 SchAusnahmVO sind und

2. sie während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.

Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von

1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und

3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.

Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 durch stichprobenhafte Nachweiskontrollen zu überwachen. Alle beförderten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3, Nr. 5 oder Nr. 7 SchAusnahmVO vorzulegen. Beförderer können zu diesem Zweck personenbezogene Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten.

 

F. Verordnungsermächtigung / Geltungsdauer

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben, welche Maßnahmen die Arbeitgeber nach dieser Vorschrift zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, zu erfüllen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere geregelt werden zu den Nachweis-, Kontroll-, Überwachungs- und Dokumentationspflichten.

Der neue § 28b IfSG gilt bundesweit bis zum Ablauf des 19. März 2022. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen aufgrund dieser Vorschrift. Der Deutsche Bundestag kann die Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängern.

 

G. Abschließender Hinweis

Die vorstehenden Ausführungen stützen sich im wesentlichen auf den Gesetzestext und dessen -Begründung. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sind zwischenzeitlich auch FAQs zu 3G am Arbeitsplatz erschienen (https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten…). Aufgrund des frühen Stadiums des Erkenntnisprozesses können sich im Detail noch Änderungen oder Ergänzungen ergeben.

 

(Quelle: Newsletter des Gesamtverbandes vom 23.11.2021, Fachinfo vom 19.11.2021: Dr. Ingo Vollgraf,Referent Arbeitsrecht und Zivilrecht).

 

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Update vom 17.11.2021

Zwischenstand zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und weitere Corona-Regelungen

am 11. November erhielten Sie eine Information zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Der Paritätische Gesamtverband hat gemeinsam mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege zum Gesetzesentwurf Stellung genommen. Die Anhörung im Hauptausschuss fand am 15.11.2021 statt. In dieser waren u.a. BAGFW und der Paritätische vertreten.
Anbei erhalten Sie eine Zusammenfassung der im Gesetzesentwurf sowie in den Änderungsanträgen vorgesehenen Regelungen, die auch Gegenstand der Diskussionen in der Presse sind. Die Änderungsanträge liegen bislang lediglich in der Entwurfsfassung vor. Wir weisen darauf hin, dass sich weitere Änderungen im Gesetzgebungsprozess ergeben können. Darüber hinaus haben sich die Ampel-Fraktionen auf weiteren Änderungsbedarf am Gesetzentwurf verständigt, der ebenso noch Eingang in das Gesetz finden soll (u.a. Erweiterung des Maßnahmenkatalogs: Möglichkeit, Kontaktbeschränkungen im privaten und im öffentlichen Raum anordnen zu können; Länderöffnungsklausel; bundesweit verpflichtendes Tragen einer Atemschutz bzw. einer Med. Gesichtsmaske im ÖPNV)

 

Wesentliche Punkte des Gesetzesentwurfes (siehe Fachinformation vom 12.11.21)

  1. Die bisherige Regelung des § 28a Absatz 7 IfSG, die den Ländern ermöglichte, sämtliche Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28a Absatz 1 IfSG bei einer konkreten Gefahr einer epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-19 in dem jeweiligen Land nach einer Feststellung des jeweiligen Landesparlaments vorzusehen, wird ersetzt. In § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG wird stattdessen ein neuer bundesweit einheitlicher Maßnahmenkatalog geschaffen, der unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 19. März 2022 zur Anwendung kommen kann.
  2. Die Regelung des § 36 Absatz 3 IfSG wird dahingehend angepasst, dass Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Beschäftigtendaten zum Impf- und Serostatus der Beschäftigten in Bezug auf COVID-19 unabhängig vom Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in jedem Fall bis zum Ablauf des 19. März 2022 verarbeiten können. Auch die Regelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird entsprechend auch nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Übergangsregelung bis zum 19.03.2022 vorsehen.
  3. Die bereits für das Jahr 2021 getroffenen Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld werden in das Jahr 2022 hinein verlängert, um die nach wie vor auftretenden COVID-19-bedingten Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern zu mildern. Die Ausdehnung des Leistungszeitraums wird zeitlich auf das Jahr 2022 begrenzt. Die in § 21 Absatz 4 Nummer 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelte vorübergehende Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Bereichen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie bleibt auch nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch bis zum 31. März 2022 weiter anwendbar. Es wird eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung vorgesehen, mit der die Geltungsdauer auch nach dem 31. März 2022 bei Bedarf noch weiter verlängert werden kann
  4. Mit einer Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis zum 31. März 2022 wird sichergestellt, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Die jährliche Mindesteinkommensgrenze nach dem Künstlerversicherungsgesetz wird auch für das Jahr 2022 ausgesetzt.
  5. Mit der Ergänzung des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz für einen Übergangszeitraum von drei Monaten befristet fortgeführt. Die grundlegenden Vorgaben, wie z. B. die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie der Verweis auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger werden beibehalten. Um das Risiko einer Infektion im Betrieb zu senken, sollen Betriebe dazu beitragen, den Anteil der geimpften Beschäftigten zu erhöhen. Zu diesem Zweck wird für die Arbeitgeber eine Impfunterstützungspflicht beibehalten, durch die Schutzimpfungen der bei ihnen Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen während der Arbeitszeit ermöglicht werden.
  6. Zur Abwehr einer Gefahr sozialer und wirtschaftlicher Härten für besonders von COVID-19 betroffene Gruppen wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sichergestellt, dass die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf notwendigen Regelungen im Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz und im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auch nach Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und über den 31. Dezember 2021 hinaus gelten.
  7. Die Ermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, den Zeitraum, in dem coronabedingte Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen zwischen den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und den Krankenkassen erfolgen dürfen, durch Rechtsverordnung zu verlängern (§ 111 Absatz 5 Satz 6 und § 111c Absatz 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), wird auf den 19. März 2022 ausgedehnt. Mit der Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird von der geänderten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht.
  8. Der Gesetzentwurf sieht die Fortführung von Sonderregelungen in der pflegerischen Versorgung bis zum 31. März 2022 vor. Um die daraus entstehenden Mehraufwendungen aus Bundesmitteln refinanzieren zu können, wenn dies zur finanziellen Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung notwendig werden sollte, wird die Verordnungsermächtigung des § 153 SGB XI auf das Jahr 2022 erstreckt
  9. Der Entwurf sieht zudem verschiedene Änderungen und Ergänzungen der Vorschriften der §§ 275, 277 bis 279 und 281 StGB vor: Zum einen soll die Vorschrift des § 275 StGB um einen Absatz ergänzt werden, der die Eintragung unrichtiger Impfdokumentationen in Blankett-Impfausweise ausdrücklich unter Strafe stellt. Zum anderen sollen – insbesondere aus Gründen der Rechtsklarheit – durch Änderungen in den §§ 277 bis 279 StGB Konstellationen vom Anwendungsbereich der darin normierten Tatbestände ausgenommen werden, die bereits durch § 267 StGB erfasst sind. Daneben soll in den §§ 277 bis 279 StGB die Begrenzung des Kreises von Täuschungsadressat*innen entfallen. Des Weiteren soll der Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse ausdrücklich von § 281 StGB erfasst werden
  10. Durch die Verlängerung des Sicherstellungsauftrags nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) bis zum Ablauf des 19. März 2022 wird sichergestellt, dass die soziale Infrastruktur erhalten bleibt und soziale Dienstleistungen auch nach dem Ende der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch erbracht werden können.

Änderungsantrag zu § 28b SGB IfSG (cave: vorläufig!!):
3G in Einrichtungen mit physischen Kontakten: Arbeitgeber und Beschäftigte sollen nach § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) neue Fassung Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten können, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete Personen sind und einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führen („3G am Arbeitsplatz“). Gleiches gilt für Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte (Sammeltransporte).

Testpflicht in Gesundheitseinrichtungen und weiteren Einrichtungen: Eingeführt werden soll über § 28b Abs. 2 IfSG auch, dass Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen diese nur betreten dürfen, wenn sie negativ getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 6 SchAusnahmVO sind und einen Testnachweis mit sich führen:

  1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 (Gesundheitseinrichtungen), allerdings mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG. Das sind:
    • nicht unter § 23 Abs. 5 S. 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, und
    • nicht unter § 23 Abs. 5 S. 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs. 1 S. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind.

Für bereits geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte soll dies entsprechend gelten, d. h. ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden zurückliegen. Für diese Personen soll die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen können. Nachweislich geimpfte oder genesene Beschäftigte können im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts die zweimal pro Kalenderwoche erforderlichen Tests daher selbst durchführen.

Kontroll- und Dokumentationspflichten: Arbeitgeber beziehungsweise die Leitungen der (Gesundheits-)Einrichtungen sollen dazu verpflichtet werden, die Einhaltung der Verpflichtungen zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen durch Kontrollen zu überwachen und auch zu dokumentieren. Auch digitale Formen der Erhebung und Speicherung von Nachweisen sind zugelassen.
Arbeitgeber und Beschäftigte sowie Besucher der genannten Einrichtungen sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
Die genannten Einrichtungen oder Unternehmen (zum Beispiel Gesundheitseinrichtungen) sollen außerdem verpflichtet werden, der zuständigen Behörde zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln:

  1. Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, sowie bezogen auf Besuchspersonen, und
  2. Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die an den Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind.

Die genannten Einrichtungen oder Unternehmen dürfen außerdem den Test- und Impfstatus der Personen, die dort behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, erheben. Diese Daten dürfen allerdings nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in den Einrichtungen im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit und zur Vorbereitung der Berichterstattung verarbeitet werden.

Homeoffice: Nach § 28b Abs. 4 IfSG neue Fassung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Verordnungsermächtigung / Geltungsdauer: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll ermächtigt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben, welche Maßnahmen die Arbeitgeber nach dieser Vorschrift zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, zu erfüllen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere geregelt werden zu den Nachweis-, Kontroll-, Überwachungs- und Dokumentationspflichten.
 

Diese Vorschrift soll bis zum Ablauf des 19. März 2022 gelten. Dies soll auch für Rechtsverordnungen aufgrund der Vorschrift gelten.

Zeitplan:  
2./3. Lesung im Bundestag am 18.11.2021
Sondersitzung Bundesrat am 19.11.2021

Weitere Corona-Regelungen:
Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der CoronaVirus-Surveillanceverordnung vom 12.11.2021 (siehe Mail vom 11.11.2021)

  • Die Coronavirus-Testverordnung und die Coronavirus-Surveillanceverordnung werden in das Jahr 2022 hinein fortgeführt.
  • Mit der im Rahmen der Verordnung vorgenommenen Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) wird zudem geregelt, dass alle Bürger*innen den Anspruch auf kostenlose Testung mittels PoC-Antigen-Test nach § 4a bei Bedarf mindestens einmal pro Woche in Anspruch nehmen können.
  • Mit der Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung werden die intensivbettenführenden Krankenhäuser verpflichtet, bei der täglichen Meldung ihrer intensivmedizinischen Kapazitäten zwischen Erwachsenen und Kindern zu differenzieren. Zudem haben die Krankenhäuser bei der täglichen Meldung der Patient*innen mit einer SARS-CoV-2-Infektion in intensivmedizinischer Behandlung zwischen Erwachsenen und Kindern zu differenzieren sowie den Impfstatus von Patient*innen und die Zahl von Schwangeren in intensivmedizinischer Behandlung anzugeben.

Die Verordnung ist am Freitag, den 12.11.2021 im Bundesanzeiger erschienen und trat somit am 13.11.2021 in Kraft.

Über weitere Schritte im Gesetzgebungsprozess werden wir Sie wieder informieren.

(Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 16.11.2021, Verfasser: Lisa Marcella Schmidt; Leiterin Abteilung Gesundheit, Teilhabe, Pflege und Dr. Ingo Vollgraf, Syndikusrechtsanwalt).

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Am 25. März 2020 hat der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt und zuletzt am 25. August 2021 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt aufgrund von § 5 Absatz 1 Satz 3 IfSG mit Ablauf des 24. November 2021 als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag bis dahin keinen Beschluss über die Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite trifft.

Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP legten nun einen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLage) vor. Der Gesetzentwurf orientiert sich maßgeblich an den zuvor vorgelegten Eckpunkten der Ampelparteien zur Beendigung der EpiLage und ist der Fachinformation als Anlage beigefügt.

Die drei Fraktionen stellen im Gesetzentwurf fest, dass die Voraussetzungen für eine erneute Feststellung der EpiLage insbesondere unter Berücksichtigung des Impffortschritts nicht weiter vorliegen. Gleichzeitig wird beobachtet, dass das Infektionsgeschehen besonders in Regionen mit geringerer Impfquote zunimmt und auch die Anzahl an Impfdurchbrüchen steigt. Zudem kündigen die Fraktionsvorsitzenden von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP an, verpflichtende Tests und ein Monitoring auch für Boosterimpfungen in bestimmten Einrichtungen (z. B. in der Altenpflege) einführen sowie zielgerichtete Zuschläge für Krankenhäuser, die Covid-19 Patient*innen versorgen, ermöglichen zu wollen. Auch soll in den weiteren parlamentarischen Beratungen die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie die Rückkehr zu kostenlosen Testmöglichkeiten auf den Weg gebracht werden.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass trotz Auslaufen der EpiLage die meisten für die Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege existenziellen Schutzschirme sichergestellt und verlängert werden. Am Donnerstag, den 11. November 2021, fand die erste Lesung im Bundestag statt. Am Dienstag, den 16. November 2021, ist die zweite/ dritte Lesung vorgesehen, sodass der Bundesrat am 19. November 2021 in einer diesbezüglichen Sondersitzung tagen wird.

Der Gesetzentwurf sieht im Detail folgende Anschlussregelungen an die Aufhebung der EpiLage vor:

  1. Die bisherige Regelung des § 28a Absatz 7 IfSG, die den Ländern ermöglichte, sämtliche Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28a Absatz 1 IfSG bei einer konkreten Gefahr einer epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-19 in dem jeweiligen Land nach einer Feststellung des jeweiligen Landesparlaments vorzusehen, wird ersetzt. In § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG wird stattdessen ein neuer bundesweit einheitlicher Maßnahmenkatalog geschaffen, der unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 19. März 2022 zur Anwendung kommen kann. Er ist angesichts der gegenwärtigen Phase der Pandemiebekämpfung auf weniger eingriffsintensive Maßnahmen beschränkt.
     
  2. Die Regelung des § 36 Absatz 3 IfSG wird dahingehend angepasst, dass Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Beschäftigtendaten zum Impf- und Serostatus der Beschäftigten in Bezug auf COVID-19 unabhängig vom Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in jedem Fall bis zum Ablauf des 19. März 2022 verarbeiten können. Auch die Regelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird entsprechend auch nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Übergangsregelung bis zum 19.03.2022 vorsehen.
     
  3. Die bereits für das Jahr 2021 getroffenen Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld werden in das Jahr 2022 hinein verlängert, um die nach wie vor auftretenden COVID-19-bedingten Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern zu mildern. Die Ausdehnung des Leistungszeitraums wird zeitlich auf das Jahr 2022 begrenzt. Die in § 21 Absatz 4 Nummer 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelte vorübergehende Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Bereichen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie bleibt auch nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch bis zum 31. März 2022 weiter anwendbar. Es wird eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung vorgesehen, mit der die Geltungsdauer auch nach dem 31. März 2022 bei Bedarf noch weiter verlängert werden kann.
     
  4. Mit einer Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis zum 31. März 2022 wird sichergestellt, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Die jährliche Mindesteinkommensgrenze nach dem Künstlerversicherungsgesetz wird auch für das Jahr 2022 ausgesetzt.
     
  5. Mit der Ergänzung des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz für einen Übergangszeitraum von drei Monaten befristet fortgeführt. Die grundlegenden Vorgaben, wie z. B. die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie der Verweis auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger werden beibehalten. Um das Risiko einer Infektion im Betrieb zu senken, sollen Betriebe dazu beitragen, den Anteil der geimpften Beschäftigten zu erhöhen. Zu diesem Zweck wird für die Arbeitgeber eine Impfunterstützungspflicht beibehalten, durch die Schutzimpfungen der bei ihnen Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen während der Arbeitszeit ermöglicht werden.
     
  6. Zur Abwehr einer Gefahr sozialer und wirtschaftlicher Härten für besonders von COVID-19 betroffene Gruppen wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sichergestellt, dass die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf notwendigen Regelungen im Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz und im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auch nach Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und über den 31. Dezember 2021 hinaus gelten.
     
  7. Die Ermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, den Zeitraum, in dem coronabedingte Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen zwischen den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und den Krankenkassen erfolgen dürfen, durch Rechtsverordnung zu verlängern (§ 111 Absatz 5 Satz 6 und § 111c Absatz 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), wird auf den 19. März 2022 ausgedehnt. Mit der Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird von der geänderten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht.
     
  8. Der Gesetzentwurf sieht die Fortführung von Sonderregelungen in der pflegerischen Versorgung bis zum 31. März 2022 vor. Um die daraus entstehenden Mehraufwendungen aus Bundesmitteln refinanzieren zu können, wenn dies zur finanziellen Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung notwendig werden sollte, wird die Verordnungsermächtigung des § 153 SGB XI auf das Jahr 2022 erstreckt.
     
  9. Der Entwurf sieht zudem verschiedene Änderungen und Ergänzungen der Vorschriften der §§ 275, 277 bis 279 und 281 StGB vor: Zum einen soll die Vorschrift des § 275 StGB um einen Absatz ergänzt werden, der die Eintragung unrichtiger Impfdokumentationen in Blankett-Impfausweise ausdrücklich unter Strafe stellt. Zum anderen sollen – insbesondere aus Gründen der Rechtsklarheit – durch Änderungen in den §§ 277 bis 279 StGB Konstellationen vom Anwendungsbereich der darin normierten Tatbestände ausgenommen werden, die bereits durch § 267 StGB erfasst sind. Daneben soll in den §§ 277 bis 279 StGB die Begrenzung des Kreises von Täuschungsadressat*innen entfallen. Des Weiteren soll der Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse ausdrücklich von § 281 StGB erfasst werden.
     
  10. Durch die Verlängerung des Sicherstellungsauftrags nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) bis zum Ablauf des 19. März 2022 wird sichergestellt, dass die soziale Infrastruktur erhalten bleibt und soziale Dienstleistungen auch nach dem Ende der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch erbracht werden können.

Die BAGFW hat zum vorliegenden Gesetzentwurf Stellung genommen. Die Stellungnahme ist der Fachinformation ebenso als Anlage beigefügt.

Die wichtigsten Punkte der Stellungnahme nachfolgend in Kürze:

  1. Die BAGFW begrüßt das Ziel, weitgehende Freiheitsbeschränkungen im Rahmen des Erforderlichen und Angemessenen zu halten und deshalb zu revidieren, wenn die allgemeine Lage dies rechtfertigt. Stetig steigende Infektionszahlen und Hospitalisierungsraten zeigen allerdings, dass die Pandemie bei Weitem noch nicht vorüber ist. Aus diesem Grund verlangen die aus den Grundrechten abzuleitenden Schutzpflichten sowohl der Bevölkerung im Allgemeinen als auch der Beschäftigten, die mit vulnerablen Gruppen arbeiten, weiterhin wirksame Schutzmaßnahmen.
     
  2. Aus diesem Grund begrüßt die BAGFW, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Arbeitsschutzverordnung weiterhin den Schutz der Beschäftigten vor Ansteckungen bei ihrer Berufsausübung und die Abfederung sozialer Risiken, z. B. durch die Fortzahlung des Kinderkrankengelds, sicherstellt.
     
  3. Ebenso wird die Verlängerung des erleichterten Zugangs zur Grundsicherung bewertet sowie die Verlängerung vieler weiterer Unterstützungsleistungen, wie insbesondere die Sonderregelungen zur flexibleren Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit in § 16 Familienpflegezeitgesetz und § 9 Pflegezeitgesetz sowie die Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld, positiv bewertet.
     
  4. Die BAGFW begrüßt insbesondere, dass der Gesetzentwurf die weiterhin sehr angespannte Lage von Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege berücksichtigt und die Schutzschirme für die Sozialwirtschaft umfassend verlängert. Dass die wirtschaftlichen Belastungen der Einrichtungen gerade nicht zeitgleich mit der epidemischen Lage von nationaler Tragweite enden, belegen bereits die Einschätzungen des Gesetzentwurfs zum Erfüllungsaufwand (vgl. S. 7). Insbesondere der Pflegeschutzschirm nach SGB XI, die Schutzschirme nach SGB V sowie das SodEG haben sich seit Beginn der Pandemie bewährt und es der sozialen Infrastruktur ermöglicht, während der zurückliegenden Pandemie-Monate trotz erheblicher Belastungen für Menschen in Not bereitzustehen, diese zu unterstützen und zu beraten. Ihre Verlängerung bis zum 31. März 2022 bzw. 19. März 2022 (SodEG) sorgt für die weiterhin notwendige Absicherung der sozialen Infrastruktur.
     
  5. Die vorgesehene Verlängerung des Schutzschirms für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gem. § 111 Absatz 5 Satz 6 SGB V-E zur Vergütungsanpassung bis zum 19. März 2022 wird ausdrücklich begrüßt. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass diese Regelungen nicht für Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen nach dem SGB VI greifen und es hier daher einer weiteren Regelung bedarf. Insbesondere die Maßnahmen der Kinder- und Jugendrehabilitation sowie der Suchtrehabilitation sind hiervon betroffen.

(Quelle: Newsletter des Gesamtverbandes vom 16.11.2021, Fachinformation vom 11.11.2021).

Stellungnahme der BAGFW
Gesetzentwurf
GE Drucksache 20/15
Bundesanzeiger vom 12.11.2021
Ansprechperson
Gesetz

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