Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitrecht

Fachinformation - geschrieben am 19.03.2020 - 13:31

Die Landesregierung hat eine Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitrecht für systemrelevante Tätigkeiten: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg erlassen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat am Montag (16. März) mit einem Schreiben an die zuständigen Behörden umfangreiche Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitrecht veranlasst. Die Ausnahmeregelungen sehen vor, dass in systemrelevanten Tätigkeiten, die für die Daseinsvorsorge oder zur Bekämpfung der Pandemie durch das Coronavirus SARS-CoV-2 wichtig sind, auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Zudem kann in diesen Tätigkeiten die tägliche Höchstarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. „Mit dieser Regelung reagieren wir vorsorglich auf mögliche Personalengpässe durch erhöhten Krankenstand und Quarantänemaßnahmen. Die von der Ausnahmeregelung betroffenen Tätigkeiten sind für die Versorgung der Bevölkerung und die Bekämpfung der Pandemie von zentraler Bedeutung“, sagt Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut heute (18. März) in Stuttgart.

Die Presseerklärung finden Sie unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/ausnahmeregelungen-im-arbeitszeitrecht-fuer-systemrelevante-taetigkeiten/.

Überblick:

Beschäftigte in sogenannten systemrelevanten Tätigkeiten sollen vorläufig auch an Sonn- und Feiertagen und auch länger als normal arbeiten können.

Bis zu zwölf Stunden am Tag

Die tägliche Höchstarbeitszeit kann zur Vermeidung von Personalengpässen nun auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Die von der Ausnahmeregelung betroffenen Tätigkeiten sind für die Versorgung der Bevölkerung und die Bekämpfung der Pandemie von zentraler Bedeutung. Mit "systemrelevant" sind etwa Supermärkte, Arztpraxen, Labore und Hersteller von Desinfektionsmitteln oder Mundschutz gemeint. Auch in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Behörden, bei Energie- und Wasserversorgern sowie in der Abfallwirtschaft kann länger und auch am Wochenende gearbeitet werden.

Betriebe müssen keinen Antrag stellen

Die Regelung tritt nach örtlicher Bekanntmachung durch die zuständigen Behörden in Kraft treten und ist befristet bis zum 30. Juni 2020. Ein entsprechender Antrag muss von den betroffenen Betrieben nicht gestellt werden, teilte das Wirtschaftsministerium mit.

Schutz der Beschäftigten

Zum Schutz der Beschäftigten ist bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung eine umfassende Dokumentation der Arbeitszeiten verpflichtend. Außerdem ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von sechs Monaten einzuhalten. Nach besonders langen Schichten von mehr als elf Stunden sei zudem die sonst in bestimmten Branchen gesetzlich mögliche Verkürzung der Ruhezeit nicht zulässig.

 

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