Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert

Fachinformation - geschrieben am 03.12.2021 - 15:16

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Sie unterstützt alle von der Pandemie betroffenen Unternehmen einschließlich gemeinnütziger Organisationen bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent.
 
Grundlegende Antragsvoraussetzungen und  förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert.
Allerdings haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die Europäische Kommission in der letzten Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe IV zu nutzen. Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtlichen Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

 

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