Eckpunkte für die Zeit nach Ablauf der Übergangsvereinbarung am 31.12.2021

Fachinformation - geschrieben am 06.08.2021 - 13:32

Die Vertragskommission SGB IX hat am 23. Juli 2021 bzgl. der Frage zur Zeitdauer für die Umstellung der EGH-Leistungen in Baden-Württemberg auf die neue Grundlage des Landesrahmenvertrags SGB IX bzw. deren Verlängerung und der Rahmenbedingungen in dieser Zeit intensiv diskutiert und einen Beschluss dazu gefasst.

 

Nachfolgend informieren wir Sie über die Inhalte des Beschlusses der Vertragskommission SGB IX am 23.07.2021:

 

Eckpunkte für die Zeit nach Ablauf der Übergangsvereinbarung am 31.12.2021

  1. Auf der Grundlage der Auswertung der Abfrage gemäß dem Beschluss der Vertragskommis­sion SGB IX vom 30.04.2021 wird der Umstellungszeitraum, innerhalb dessen die Leistun­gen und Vergütungen für alle Eingliederungshilfe-Leistungsangebote auf Basis des Landes­rahmenvertrages SGB IX neu zu vereinbaren sind, um die Zeit vom 001.2022 bis zum 31.12.2023 verlängert, wobei folgende Meilensteine gelten
  • Bis zum 31. Dezember 2022 müssen für alle Angebote Aufforderungen erfolgt sein.
  • Bis zum 30. Juni 2023 müssen die Leistungs-/Vergütungsvereinbarungen für alle Ange­bote fertiggestellt und unterschrieben sein.
  • Bis zum 31. Dezember 2023 müssen alle weiteren umsetzungsrelevanten Prozesse ab­geschlossen sein (Gesamtplanverfahren/-bescheid, WBVG-Verträge/Vorbereitung der Leistungserbringung).
  • Unter Berücksichtigung der Nrn. a. - c. soll die Umsetzung so schnell wie möglich und sukzessive erfolgen. Der 31. Dezember 2023 stellt dabei die absolute „Deadline“ dar.
  • Dieser zeitliche Ablauf soll durch ein geeignetes Monitoring (siehe unten Ziffer 9) unter­stützt und nachgehalten werden.

          Die „Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Würt­temberg“ vom 18.04.2019 wird auf dieser Basis und unter Berücksichtigung 

          der nachfolgen­den Ziffern fortgeschrieben bzw. angepasst.

 

  1. Die auf Basis der Übergangsvereinbarung von 18.04.2019 geschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 123ff SGB IX werden im Sinne einer Endbefristung auf den 31.12023 fortgeschrieben und deren Laufzeiten entsprechend angepasst.
    Für jedes einzelne Leistungsangebot endet der verlängerte Umstellungszeitraum individuell, sobald die Umstellung nach neuem Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX vereinbart und die entsprechenden Leistungen danach erbracht werden. Die Umstellung der Leistungsange­bote muss weiterhin unverzüglich erfolgen.

 

  1. Die Verhandlungen zur Fortschreibung der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach Nr. 2 sind innerhalb des neuen Umstellungszeitraums ausschließlich1) nach folgenden Punk­ten möglich:
  • aufgrund von Personal- und Sachkostensteigerungen,
  • bei Änderungen aufgrund von folgenden konkreten ordnungsrechtlichen und bauord­nungsrechtlichen Sachverhalten:
    • Veränderung des personellen Einsatzes aufgrund einer schriftlichen Anordnung der Heimaufsicht
    • Platzzahlabsenkung je Leistungsangebot bei Anordnung/ordnungsrechtlicher Ver­fügung Heimaufsicht oder Neubau: ab 25% Reduzierung oder mindestens 2 Plätze bei max. 10 vorhandenen Plätzen im Leistungsangebot, dann Aufschlag auf die Fachleistungspauschale (abzgl. des investiven Anteils) i. H. v. 50% der prozentualen Absenkung
    • Brandschutzauflagen mit der Folge baulicher Veränderungen (betr. die investiven Vergütungsbestandteile)

 

  1. Wenn sich zum Bereich pandemiebedingter Mehrkosten aus Vereinbarungen zwischen Land, den Leistungsträger- und Leistungserbringerverbänden auch Bindungen/Verpflichtun­gen für den verlängerten Übergangszeitraum ergeben sollten, die nach dem Vertragsrecht des SGB IX abzuwickeln sind, wird eine Anpassung der Leistungs- und Vergütungsvereinba­rungen ermöglicht. Sofern sich aus den aktuellen Verhandlungen keine Bindungen/Verpflichtungen ergeben, muss das Thema nochmals vor Abschluss der Übergangsvereinbarung innerhalb der Vertragskommission beraten werden.

 

  1. Bei neuen Leistungsangeboten wird nach den Regelungen im Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX verhandelt.

 

  1. Im Umstellungszeitraum werden bei der Fachleistungspauschale in der Eingliederungshilfe keine individuellen Abzüge wegen Regelsatzerhöhungen oder Erhöhung individueller Mehr­bedarfsleistungen der Existenzsicherung vorgenommen. Im Bereich der existenzsichernden Leistungen unterliegen die Erhöhungen zwischen Leistungserbringer und Leistungsberech­tigten § 9 WBVG und sind zu begründen2).

 

  1. Bzgl. der Verrechnungen von Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheits­grenze (§ 42a Absatz 6 SGB XII i.V.m. § 113 Abs. 5 SGB IX) im Hinblick auf etwaige sich zum jeweiligen 01.01. grundsicherungsrechtlich ergebende KdU-Veränderungen gibt es der­zeit noch eine offene Anfrage der Leistungsträger beim BMAS. Sobald es hierzu Klarheit gibt, können Ableitungen für die Praxis erarbeitet und im Rahmen des Umstellungszeitraums ggf. berücksichtigt werden.

 

  1. Damit die vorhandenen personellen Ressourcen auf Leistungsträger- und Leistungserbring­erseite weiter verstärkt auf die Umsetzung des Landesrahmenvertrages SGB IX konzentriert bleiben, werden die Vertragsparteien auf Landesebene eine Empfehlung für eine „allge­meine Erhöhung“ wegen veränderter Personal- und Sachkosten (vgl. Nr. 3, 1. Spiegelstrich) innerhalb der jeweils üblichen Vergütungslaufzeiten geben. Ein konkretes Verfahren zum Beitritt zur empfohlenen „allgemeinen Erhöhung“ wird von denselben Parteien festgelegt. Die Möglichkeit zur „Einzelverhandlung“ der Träger vor Ort bleibt bestehen.

 

  1. Die innerhalb des verlängerten Umstellungszeitraums weiter erfolgenden Schritte zur suk­zessiven Umstellung der Leistungsangebote werden durch ein über die Vertragskommission SGB IX verantwortetes, geeignetes und regelmäßiges Monitoring überwacht und die damit verbundenen Anstrengungen der beteiligten Seiten für ein weiterhin zeitnahes Erreichen der unter Nr. 1 genannten Umstellungsziele bezogen auf den 01.01.2024 transparent gemacht. 

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1)§§126f. SGB IX bleiben unberührt

 

2)Dieser letzte Satz soll, da er das Zivilrecht betrifft, in der Übergangsvereinbarung in einer Fußnote Berücksichtigung finden

 

 

Wie geht es nun weiter?

 

  • Ein gemeinsames Schreiben aus der Vertragskommission SGB IX zum Beschluss vom 23.07.2021 wird aktuell verfasst und in Kürze an alle Beteiligten versandt.
  • Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg wird von der Vertragskommission SGB IX durch den heutigen Beschluss gebeten, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verlängerung der Umstellungszeit der EGH-Leistungen in Baden-Württemberg auf die neue Grundlage des Landesrahmenvertrags SGB IX zu beantragen.
  • Wir empfehlen Ihnen, weiterhin im Umstellungsprozess in Ihren Einrichtungen und Diensten sowie vor Ort aktiv zu sein und zu bleiben, im Kontakt mit Ihrem Kostenträger vor Ort zu bleiben und Ihre EGH-Leistungen auf die neue Grundlage des Landesrahmenvertrags SGB IX zu fassen, zu beschreiben, zu kalkulieren sowie umzustellen und dann – gern mit Unterstützung des Fachbereichs Menschen mit Behinderung und des Servicebereichs Entgelt – zu Verhandlungen aufzufordern.
  • Eine Anpassung der Übergangsvereinbarung für den Zeitraum ab dem 1.1.22 bis zum Ende der Umstellungszeit wird in den folgenden Wochen in einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Vertreter*innen der Leistungsträger, der Interessensvertretung sowie der Leistungserbringer besprochen und verhandelt werden. Natürlich wird der Paritätische hieran wieder beteiligt sein und sich intensiv einbringen.

 

Wir informieren Sie über die weiteren Entwicklungen und den Fortgang.

Bei weiteren Fragen kommen Sie gern auf uns zu.

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