Neue Corona Verordnung Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit seit 01.07.2021 gültig

Fachinformation - geschrieben am 02.07.2021 - 08:54

Die weiterhin positive Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz und die zunehmende Zahl der Geimpften ermöglichen weitere Lockerungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. Entsprechend wurde die CoronaVO für diese Tätigkeitsfelder angepasst. Sie beinhaltet zudem die Regelungen für die Notbetreuung. 

Die neuen Regelungen umfassen konkret:

  • Die Träger der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit können nun entscheiden, ob sie ihr Angebot an getestete, genesene oder geimpfte Personen („3G-Nachweis“) richten oder ob sie auf entsprechende Nachweise verzichten. Abhängig davon ist dann die zulässige Personenzahl. (siehe CoronaVO oder Übersichtstabelle in der Anlage)
  • Verpflichtend vorgeschrieben sind Nachweise über Testungen, Genesung oder erfolgte Impfung für mehrtägige Angebote. Die gemeinschaftliche Übernachtung wird in allen Inzidenzstufen ermöglicht.
  • Die Zulassung der Notbetreuung an Schulen ist von der Inzidenzstufe abhängig: Bislang waren bei der Notbetreuung an Schulen in der unterrichtsfreien Zeit pro Angebot und Schule 18 Beteiligte zugelassen. Nun sind es nach der neuen Regelung  in der Inzidenzstufe 4: 18, in der Inzidenzstufe 3: 36, in der Inzidenzstufe 2: 48 und in der Inzidenzstufe 1: 60 Personen als Beteiligte pro Schule möglich.
  • Die Regelung zur Kohortenbildung ist gleichfalls von der Inzidenzstufe abhängig: Bislang mussten bei den Angeboten zur Reduzierung der potentiellen direkten Kontaktpersonen feste Untergruppen (Kohorten) von 30 Personen gebildet werden. Jetzt erhöht sich die Zahl auf 36 und die Gruppenbildung findet in den Inzidenzstufen 4 bis 2 erst ab der 37. beteiligten Person sowie in der Inzidenzstufe 1 erst ab der 61. beteiligten Person statt.
  • Teilnehmende aus verschiedenen Landkreisen sind nun in allen Inzidenzstufen zugelassen.

Zudem wurden Regelungen zu Testnachweisen klargestellt. Danach gilt der zu Angebotsbeginn erbrachter Nachweis als erster Test für die erste Woche. Der letzte Nachweis per Schnelltest muss spätestens 72 Stunden vor Angebotsende erbracht werden.

Seit 14.07.2021 liegt zudem ein Planungsrahmen 2021 zur CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vor. In diesem finden sich detaillierte Hinweise und Auslegungen zur Verordnung. Darüber hinaus werden in Tabellen die Teilnehmendenzahlen gemäß der Inzidenzstufen aufgeführt und für mehrtägige Angebote die Testanforderungen visualisiert.

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