Der KVJS hat gemeinsam mit dem Städte- und Landkreistag eine Empfehlung gegenüber den Jugendämtern in Baden-Württemberg ausgesprochen. Diese bezieht sich auf den Verzicht der Kostenbeteiligung nach § 94 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VIII und soll Anwendung finden, wenn sich junge Menschen aus der vollstationären Jugendhilfe oder Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII in Zeiten von Corona engagieren und ihre Arbeitsleistung einbringen. Dies umfasst Tätigkeiten insbesondere im Gesundheitswesen, in der Landwirtschaft und in sozialen Einrichtungen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Mail an die Jugendämter in Baden-Würtemberg, die als Anlage zur Verfügung steht.