Wie steht es um das Tragen von Masken in vollstationären Jugendhilfeeinrichtungen in Baden-Württemberg?

Fachinformation - geschrieben am 04.02.2021 - 18:47

Grundsätzlich und in der Regel gilt nach der Arbeitsschutzverordnung des Bundes sowie nach § 1i der Corona-VO BW auch für Beschäftige in der Kinder- und Jugendhilfe die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske  (vorzugsweisezertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Der Arbeitgeber hat seine Mitarbeitenden mit entsprechenden Masken auszustatten.
Kinder und Jugendliche, die in einer Wohngruppe Tag und Nacht untergebracht sind, zählen als haushaltsähnliche Konstellation, d.h. hier gilt für die dort lebenden Kinder und Jugendlichen oder dort lebende Mitarbeitende keine Maskenpflicht (vgl. § 9 CoronaVO BW).
 
In Ausnahmefällen, besteht nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht: in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht. Unter dieser Ausnahme können nach Prüfung auch entsprechende pädagogische Settings fallen.
 
Diese Klarstellung wird in der Überarbeitung des (teil-)stationären Eckpunktepapiers im Sinne des Infektionsschutzes aufgenommen. Voraussichtlich finden sich die Informationen vorab auch auf dem Blog des KVJS-LJA: https://www.kvjs.de/jugend/hilfe-zur-erziehung/fragen-und-aktuelle-aspekte-der-stationaeren-hilfen/

 

Inzwischen liegen auch Aussagen zum Tagen von Masken in teilstationären und ambulanten Jugendhilfeangeboten vor. Diese finden sich hier.  

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