Zusätzliche Kinderkrankentage - Bescheinigung über Einschränkung/Schließung der Kindertagesbetreuung

Fachinformation - geschrieben am 14.01.2021 - 16:37

Nur wenige Tage nach dem Bundestag hat am 18. Januar 2021 abschließend auch der Bundesrat die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie gebilligt (Gesetz zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld).

Demnach werden 10 zusätzliche Kinderkrankentage pro Elternteil und pro Kind gewährt. Das bedeutet: Gesetzlich krankenversicherte Eltern können pro Kind 20 Kinderkrankentage beantragen und erhalten auch für diesen Zeitraum das Kinderkrankengeld. Gesetzlich krankenversicherten Alleinerziehenden stehen 40 Tage pro Kind zu. Ersetzt werden 90 Prozent des Nettogehalts. Die Eltern können den Anspruch bei ihren jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen geltend machen, um den Lohnausfall erstattet zu bekommen.

Voraussetzung ist, dass keine andere Person im betreffenden Haushalt das Kind betreuen kann. Diese können also auch dafür genutzt werden, wenn Eltern (bspw. im Home-Office) ihr Kind selbst betreuen müssen, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Kitabetrieb nur eingeschränkt ist.

Die Geltendmachung des Anspruchs ist bei der gesetzlichen Krankenkasse rückwirkend zum 05.01.2021 per Antrag möglich. Die Finanzierung der zusätzlichen Kinderkrankentage erfolgt über die gesetzlichen Krankenkassen, die dafür bis April 2021 einen Bundeszuschuss erhalten.

Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach dieser Regelung ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes, so dass für denselben Zeitraum zusätzlich zum Bezug von Krankengeld keine Entschädigungsleistung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz erfolgen kann, auch nicht für ein anderes der Familie angehöriges Kind.

Die Einschränkung der Kindertagesbetreuungsangebots ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen. Die Krankenkasse kann hierzu die Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung oder der Schule verlangen. Ein ärztliches Attest wie bei den regulären Kinderkrankentagen ist hierbei nicht erforderlich.

Die aktualisierte Musterbescheinigung des BMFSFJ sowie ein Muster des PARITÄTISCHEN stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.

Weitere Informationen zu den Regelungen rund um die Erweiterung der Kinderkrankentage finden sich auf der Website des BMFSFJ.

Musterbescheinigung des PARTÄTISCHEN
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