Beschränkte Befreiung von den Voraussetzungen des § 181 BGB nach den Vorgaben von Aktion Mensch oder Deutsches Hilfswerk (DHW)

Update vom 7. Dezember 2021

Auswirkungen des Ausschlusses von §181 BGB auf die Förderung durch Aktion Mensch, Aktion Mensch Stiftung und Stiftung Deutsches Hilfswerk

Für eine Förderung durch die Aktion Mensch, die Aktion Mensch Stiftung und die Stiftung Deutsches Hilfswerk müssen die Satzungen/Gesellschaftsverträge des Antragsstellers besondere Bedingungen zu §181 BGB erfüllen. Der §181 BGB verbietet sogenannte Insichgeschäfte, Vereinssatzungen und Gesellschafterverträge können jedoch auch Ausnahmen von diesem Verbot zulassen. Eine generelle Erlaubnis von Insichgeschäften führt zum Ausschluss der Förderung durch die zuvor aufgeführten Soziallotterien, allgemein gehaltene Sprachregelungen werden bei der Eintragung in das Handelsregister zunehmend abgelehnt.

Für eine Förderung durch die Aktion Mensch, die Aktion Mensch Stiftung (AM) sowie die Stiftung Deutsches Hilfswerk (DHW) müssen die Satzungen/Gesellschaftsverträge des Antragsstellers besondere Bedingungen zu § 181 BGB erfüllen. § 181 BGB verbietet sog. Insichgeschäfte. Jedoch können Vereinssatzungen und Gesellschafterverträge Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.

Die generelle Erlaubnis von Insichgeschäften führt aber zum Ausschluss der Förderung durch AM und DHW.

Um die Antragstellung zu erleichtern und keine zusätzlichen Verzögerungen bei der Eintragung in das Handelsregister/Vereinsregister zu erzeugen, sollte deshalb folgende Formulierung in Betracht gezogen werden:

„Für ein einzelnes Rechtsgeschäft können die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (bzw. der/die Geschäftsführer*in) jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung (bzw. der Gesellschafterversammlung) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.“

Die Geltung oder auch die eingeschränkte Geltung des § 181 BGB wird auch bei der Aufnahme in den Paritätischen thematisiert. Dies ist ein von der Förderung durch AM und DHW zu trennender Vorgang. Formulierungen, die im Aufnahmeverfahren vom Paritätischen akzeptiert wurden, sichern nicht automatisch die Förderfähigkeit. Dafür sind allein die jeweils aktuellen Regelwerke von AM und DHW maßgebend.

(Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 2.12.2021 von Nina Ricarda Krause,Teamleiterin Soziallotterien/Stiftungen).

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Auswirkungen von §181 BGB
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