Welche Qualifikationen des Personals sind nachzuweisen?

Für die berufliche Ausübung der Betreuungsaktivitäten ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Jedoch müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Betreuungsmaßnahmen erbringen (Betreuungskräfte), eine Qualifikation entsprechend § 4 Richtlinie nach § 53c SGB XI nachweisen. Dies beinhaltet:

  • ein Orientierungspraktikum (Umfang von 40 Stunden und kann auch in einem ambulanten Pflegedienst oder ambulanten Betreuungsdienst durchgeführt werden)
  • eine Qualifizierungsmaßnahme (mindestens 160 Stunden sowie einem zweiwöchigen Betreuungspraktikum)
  • und regelmäßigen Fortbildungen bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis (jährlich mindestens insgesamt 16 Unterrichtsstunden) Ziffer 3.7.3 Richtlinien nach § 112a SGB XI

 

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