Der Verein befindet sich in Liquidation, wo muss die Bekanntmachung durch den Liquidator erfolgen?

Zunächst muss in der Satzung überprüft werden, ob der Verein ein Bekanntmachungsblatt bestimmt hat. Fehlt eine Regelung, so ist nach § 50 a BGB die Bekanntmachung im Bekanntmachungsblatt des Amtsgerichts vorzunehmen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Dieses Blatt erfragen Sie bitte direkt beim dortigen Amtsgericht (z.B. der Verein hat seinen Sitz in Bretten, dann ist Bekanntmachungsblatt, das Blatt des Amtsgerichts Bretten.) Hieran ändert sich auch durch die Zentralisierung der Zuständigkeit für die Vereinsregistereintragung nichts.

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