Vergütung des Vorstandes?

Ehrenamtlichkeit und Aufwandsentschädigung schließen sich aus. Auch wenn aus steuerrechtlicher Sicht bei einer Vergütung von bis zu 720 Euro p.a. von einer „Ehrenamtspauschale“ gesprochen wird, versteht das Vereins-und Stiftungsrecht unter Ehrenamtlichkeit nur eine komplett unvergütete Tätigkeit. Die Möglichkeit des Auslagenersatzes bezieht sich lediglich auf den Ersatz tatsächlich getätigter konkreter Ausgaben –auch wenn bei PKW-Fahrten und Telefonkosten gewisse Pauschalen angesetzt werden dürfen. Eine (pauschale) Aufwandsentschädigung hingegen gilt als Vergütung –und ist damit nicht nur nicht ehrenamtlich, sondern unter Umständen auch steuer-und sozialversicherungspflichtig. Zudem kann die satzungswidrige Zahlung einer Vorstandsvergütung zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2019, Az. 3 LB 1/17).

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