EU-Beihilferecht: De-minimis-Regelung

Zur Vereinfachung des Beihilfeverfahrens wurde die De-minimis-Regelung eingeführt. Danach müssen Subventionen, die unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen, bei der Europäischen Kommission nicht angemeldet und von ihr genehmigt werden. Dies gilt für Beihilfen, die vom Staat bzw. von staatlichen Stellen an einzelne Unternehmen ausgereicht werden und innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre den Subventionswert von derzeit insgesamt 200.000 EUR (100.000 EUR im Straßentransportsektor, 15.000 EUR innerhalb von drei Jahren im Agrarsektor) nicht übersteigen.
Die Kommission geht davon aus, dass diese kleineren Subventionen keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten haben.

Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) lautet: Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

„Unternehmen“ in diesem Sinne, ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von Rechtsform, Art der Finanzierung, ihrer Ebene (z.B. bei Infrastrukturprojekten: Errichtung-Betrieb-Nutzung) oder z.B. Gemeinnützigkeit.

Das EU-Beihilferecht gilt also grundsätzlich etwa auch für kommunale Verträge mit Eigenbetrieben (z.B. Stadtwerke) und mit gemeinnützigen Organisationen vor Ort (z.B. DRK).

Beträgt die Finanzierung für das Unternehmen (nicht projektbezogen) in drei Steuerjahren insgesamt nicht mehr als 200.000 EUR (Aufteilung auf die drei Jahre egal), kann die sog. De-minimis-Verordnung angewendet werden, d.h.:•max. 200.000 EUR Beihilfewert. •Dafür ist notwendig, dass das Unternehmen (z.B. Verein) der zuwendenden Kommune eine Erklärung über in den letzten drei Steuerjahren insgesamt von der öffentlichen Hand erhaltenen De-minimis-Förderungen abgibt.

Die Kommune prüft dann die Einhaltung der o.g. Maximalsumme und gibt dem Verein für die Förderung eine De-minimis-Bescheinigung. Damit ist keine Anzeige/Anmeldung der Beihilfe in Brüssel nötig. Unterlagen möglichst 10 Jahre aufbewahren.

(Quellen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/I/infopaket-kleine-kommunen-ppp-keine-angst-vor-bruessel.pdf?__blob=publicationFile&v=4; https://www.bw-i.de/uploads/tx_cal/media/de-minimis_erlaeuterungen.pdf).

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