Welche Formen der Familienzusammenführung gibt es?

Grundvoraussetzung für eine Familienzusammenführung ist, dass der im Bundesgebiet lebende Flüchtling im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 oder 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG ist. Besonders wichtig ist die Familienzusammenführung natürlich für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Um sie bei der Familienzusammenführung besser zu unterstützen, schreibt die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Dublin-III-Verordnung vor, dass die Mitgliedsstaaten enger miteinander kooperieren. Der entsprechende Mitgliedsstaat soll europaweite Ermittlungen anstellen, um eine Familienzusammenführung für den minderjährigen Flüchtling zu ermöglichen. Ausdrücklich regt die Verordnung dazu an, auch die Suchdienste von internationalen Organisationen (z. B. das Rote Kreuz LINK, LINK trace the face) in Anspruch zu nehmen. 

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