Wer ist eigentlich erster Ansprechpartner? Ein Überblick über die wichtigsten Anlaufstellen

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens und entscheidet über einen Asylantrag. Es ist in allen 16 Bundesländern mit mindestens einer Außenstelle vertreten. Alle Asylanträge werden dort nach den gleichen Regeln bearbeitet. Das BAMF ist auch zuständig für humanitäre Aufnahmeaktionen und die Durchführung der Integrationskurse.

Ausländerbehörde:
Die Ausländerbehörde ist, in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), zuständig für die Erteilung bzw. die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen, für die Entscheidung über die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen sowie für die Entscheidung und ggf. Durchführung von Ausweisungen bzw. Abschiebungen. Die Ausweisung ist ein der Abschiebung vorangehender Verwaltungsakt, mit dem Betroffenen der Aufenthalt in Deutschland amtlich untersagt wird. Erst im Anschluss kann, auch durch staatliche Gewalt, ein Mensch abgeschoben oder in Abschiebehaft genommen werden. Ferner stellt die Ausländerbehörde Aufenthaltsgestattungen für Asylbewerber und Duldungen aus. Sie entscheidet auch über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug und ist an der Visaerteilung beteiligt. Häufig sind die kommunalen Ausländerbehörden auch für die Anmietung und Ausstattung der Gemeinschaftsunterkünfte (mit-)verantwortlich. Die Ausländerbehörde entscheidet zudem über die Erlaubnis einer privaten Wohnsitznahme von Asylsuchenden, die in Gemeinschaftsunterkünften leben.

Jugendamt:
Das Jugendamt unterstützt Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. An das Jugendamt kann sich jede und jeder wenden, insbesondere auch Kinder und Jugendliche, wenn sie Probleme haben oder in Notsituationen sind. Es ist gesetzlicher Auftrag des Jugendamts, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts gehen allen Hinweisen nach, wenn ein Kind in Gefahr sein könnte. Sie suchen den Kontakt zu der betroffenen Familie, um gemeinsam mit ihr Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Dabei arbeiten sie eng mit anderen Institutionen zusammen, zum Beispiel mit Kindertagesstätten, Schulen, Ärzten und der Polizei. Das Jugendamt ist gesetzlich verpflichtet, die angemessene Unterbringung, das Kindeswohl (z.B. in Fällen von innerfamiliärer Gewalt) und die Wahrung der Rechte etc. zu überwachen (vgl. BAGJÄ). All dies gilt auch für alle geflüchteten Kinder und Jugendliche in den verschiedenen Unterkunftsarten und unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Die Jugendämter sind – bis auf Ausnahmen – bislang in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften mit ihren Angeboten aus dem Jugendhilfesystem mit Büros nicht präsent. Das Jugendamt ist zudem gesetzlich verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen (Link zu umF), das oder der unbegleitet nach Deutschland kommt, in seine Obhut zu nehmen. Eine individuelle Kindeswohlgefährdung stellt dabei keine Voraussetzung für die Inobhutnahme dar. Die Inobhutnahme ist eine zeitlich befristete Maßnahme, die vom Familiengericht bestätigt werden muss. Zudem hat das Jugendamt die Federführung bei der Klärung der Möglichkeit einer Familienzusammenführung.

Sozialamt:
Das Sozialamt ist für jegliche Art von finanziellen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuständig. Hier werden die Bescheide für die Genehmigungen von Therapien, Integrationsplätzen sowie von Facharztbesuchen erteilt, Kostenübernahmeerklärungen ausgestellt und Abrechnungen mit kassenärztlichen Vereinigungen und Kliniken übernommen. Weitere Informationen zu der gesundheitlichen Versorgung von Geflüchteten finden Sie unter dem Punkt Gesundheitsversorgung. Zudem ist das Sozialamt zuständig für Geld- und Sachleistungen für Geflüchtete im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Geflüchtete, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben, erhalten Leistungen nach dem AsylbLG. Nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten in der Bundesrepublik besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen, die sich am gesamten Umfang des Sozialgesetzbuches XII orientieren.

Gesundheitsamt:
Für die gesundheitlichen Aspekte der Unterbringung ist das Gesundheitsamt zuständig. Geflüchtete, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, sind gesetzlich verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung auf übertragbare Krankheiten zu unterziehen. Der Umfang der Untersuchung und der Arzt, der die Untersuchung durchführt, werden vom zuständigen Gesundheitsamt festgelegt.

Bundesagentur für Arbeit:
Seit 2015 dürfen Asylsuchende, sofern sie nicht aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ kommen, nach einer Sperrfrist von drei Monaten eine Arbeit aufnehmen. Allerdings muss die Stelle nachrangig sein. Das ist z. B. dann der Fall, wenn für sie kein Deutscher, kein EU-Bürger, kein Asylberechtigter und kein anerkannter Flüchtling zur Verfügung stehen. Das dafür notwendige Formular stellt das Ausländeramt aus. Ist das Formular vom künftigen Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben, muss es zurück an die Agentur für Arbeit gesendet werden. Erst nach Zustimmung durch die Agentur für Arbeit und das Ausländeramt kann die Arbeitsstelle angetreten werden. Diese Vorrangprüfung gilt 15 Monate lang, beinhaltet jedoch Ausnahmen für bestimmte Personengruppen (z. B. anerkannte Fachkräfte in sog. Engpassberufen). Zu beachten ist, dass der Mindestlohn für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, auch solche mit Fluchtgeschichte.

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