Haftungsfreistellung für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zulässig?

Eine interne Haftungsfreistellung des Vorstandes kommt hinsichtlich der steuerlichen Pflichten gemäß § 34 AO nicht in Betracht.

Der Vorstand haftet gemäß § 69 AO persönlich für die richtige und zeitgerechte Abführung der Steuern, gleich, ob er dabei vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Bei Steuerhinterziehung haftet der Vorstand gemäß § 71 AO.

Der Vorstand hat, wenn er nicht über die erforderlichen Steuerkenntnisse verfügt, Fachkundige mit diesen Aufgaben zu betrauen.

Ferner haftet der Vorstand im Sozialrecht ebenfalls direkt und persönlich gegenüber den Sozialversicherungsträgern über § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung) i. V. m. §§ 253 SGB V, 174 Abs. 1 SGB VI i. V. m. §§ 28 e Abs. 1, 28 r Abs. 1 SGB IV für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge. Dies gilt allerdings nur für den Arbeitnehmeranteil, nicht für den Arbeitgeberanteil, da insoweit die Schutzfunktion nicht gilt. Ferner haftet der Vorstand im Falle einer Insolvenzverschleppung.

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