Was solltest Du beachten, wenn unterschiedliche Leistungsträger in Betracht kommen und Du nicht sicher bist, welcher Leistungsträger zuständig ist?

  • Die Leistungen werden ab Antragstellung gezahlt, d.h. nicht rückwirkend. Deswegen solltest Du die Anträge so früh wie möglich stellen - am besten sofort, wenn Du weißt, wie es nach dem Ende der (stationären) Jugendhilfe weitergeht (BVB, Ausbildung, …).
     
  • Achtung: Die Auszahlungszeitpunkte der verschiedenen Leistungen können sich unterscheiden. Dadurch kann es bei Übergängen zu Finanzierungslücken kommen, die möglichst durch vorausschauende Planung und rechtzeitig erspartes Geld ausgeglichen werden sollten.
    • Die Hilfe zum Lebensunterhalt durch das Jugendamt oder das Jobcenter sowie auch die Leistungen nach dem BAföG werden in der Regel bereits am Monatsanfang überwiesen.
    • Und erst am Monatsende werden z.B. Arbeitsentgelte oder die Berufsausbildungsbeihilfe ausgezahlt.
       
  • Wenn Du einen Anspruch auf Sozialleistungen hast aber zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, hast Du einen Anspruch auf vorläufige Leistungen. Voraussetzung ist, dass Du einen Antrag auf vorläufige Leistungen stellst.
    • Nach dem Gesetz ist der Leistungsträger zur vorläufigen Leistung verpflichtet, an den Du Dich zuerst gewendet hast.
    • Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt werden, müssen von diesem unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden.
    • Vorläufige Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang Deines Antrags, Du musst also davon ausgehen, dass die vorläufigen Leistungen erst einige Wochen später ausgezahlt werden.
    • Die Höhe des vorläufigen Anspruchs bestimmt die Behörde, bei der Du den Anspruch stellst, nach eigenem Ermessen und kann daher von der tatsächliche Höhe Deines Anspruchs abweichen
       
  • Wenn Du einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen möchtest, gelten hier besondere Regeln und Fristen nach dem 9. Sozialgesetzbuch. Wenn Du Unterstützung brauchst, kannst Du Dich gerne an die Ombudsstelle wenden. Wir beraten Dich gerne und können Dich, wenn Du möchtest, z.B. auch bei einem Gespräch mit dem Jugendamt begleiten.

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 43 SGB I https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__43.html

§ 16 Abs. 2 SGB I https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__16.html

 

Du kannst Dich in jedem Fall mit Deinen Fragen auch direkt an Deine ombudschaftliche Berater*in wenden
https://ombudschaft-jugendhilfe-bw.de/ombudschaft/beratung.html

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