Assistenzplanung nach der Vorlage zum Rahmenvertrag "Dienstplan-Modell"

Gemäß der Anlage zu § 49 Abs. 1a) LRV SGB IX "Leistungsbeschreibung Module Besondere Wohnform" hat das Dienstplanmodell nur die Variablen Gesamtplatzzahl des Wohnangebots, Anzahl der Wohngruppen und Wohngruppengröße (Plätze), Art der nächtlichen Versorgung (Rufbereitschaft, Nachtbereitschaft, Nachtwache), Jahresarbeitszeit und "über das Dienstplanmodell und dessen Musterberechnung hinausgehende ordnungsrechtliche Vorgaben".

 

Nochmal zum Basismodul, muss dieses nicht (auch Teiten betreffend) abgeglichen sein auf bspw. Zeiten der Beförderung/Nachtwache etc.?

Die Zeiten sind in dem Dienstplanmodell des Basismoduls fest vorgegeben. Zeiten der Beförderung spielen darin keine Rolle. Bei der nächtlichen Versorgung ist entscheidend, ob diese per Rufbereitschaft, Nachtbereitschaft oder Nachtwache erfolgt.

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