Ist die Rechtsgrundlage (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 78 SGB IX ) für das ehemals ambulant betreute Wohnen in der Eingliederungshilfe ausreichend beschrieben?

beeinhaltet dies auch Trägereigenwohnraum oder müsste zum Beispiel  im § 113 Abs. 2 die NR. 1. Leistungen für Wohnraum mit aufgenommen werden? Müsste dann nicht auch der § 77 SGB IX erwähnt werden oder bezieht dieser sich lediglich auf die „besonderen Wohnformen? Wir mieten als Träger Wohnraum an und vermieten an die Zielgruppe weiter. Ist somit die Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben oder benötigt es die oben genannten Verweise?

 

Der § 77 SGB IX bezieht sich nur in seinem Abs. 2 auf die besondere Wohnform. Der Abs. 1 kann dagegen auch im ambulant betreuten Wohnen Anwendung finden, wenn es z.B. um die Vermittlung in eine andere Wohnform geht. Für ambulante betreutes Wohnen in angmietetem und an die Leistungsberechtigten weitervermieteten Wohnraum ist die Rechtsgrundlage mit § 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 SGB IX ausreichend beschrieben.

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