Was ist, wenn der Betreute kurzfristig Termine absagt, nicht die Tür öffnet, Termine nicht wahrnimmt? In der Arbeit mit Suchtkranken ist dies leider sehr häufig der Fall. Bekommt man dies trotzdem vergütet?

Hierfür gelten die Nichtinanspruchnahmeregelungen der §§ 27 ff LRV SGB IX, für ehemals ambulante Angebote (nicht gepoolt) insbesondere der § 29 LRV SGB IX.

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