Übungsleiterpauschale

Bis zu 2400 Euro im Jahr können Übungsleiter verdienen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Übungsleiter sind z.B. Trainer im Sportverein, Chorleiter im Gesangsverein, Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr oder Kursleiter in der Volkshochschule.

§ 3 Nr. 26 EStG sieht vor, dass für die sogenannte Übungsleiterpauschale eine Steuerbefreiung von Einnahmen bis zu einem Betrag von jährlich 2400 Euro gegeben ist (Stand 2017).

An die Tätigkeit, an die die Zahlung geknüpft ist, werden gewisse Voraussetzungen geknüpft. Es muss

- eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen,

- eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine künstlerische Tätigkeit oder eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen,

- im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft,

- mit dem Zweck, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu fördern.

Die Übungsleiterpauschale kann auch von Rentnern, Studenten, Hausfrauen und Arbeitslosen in Anspruch genommen werden. Aber: Es darf sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.

Liegen die Voraussetzungen vor, so können pro Person und Jahr 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Der diesen Freibetrag übersteigende Teil der nebenberuflichen Einnahmen muss versteuert werden.

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