Übungsleitertätigkeit als ehrenamtliche Tätigkeit

Ein Ehrenamt ist ein freiwilliges öffentliches Amt, das meist zum Wohl der Allgemeinheit (in Erfüllung staatsbürgerlicher, politischer oder religiöser Pflichten) oder in privaten Vereinen ausgeübt wird und nicht auf Bezahlung ausgerichtet ist. Es kann jedoch eine Aufwandsent-schädigung gezahlt werden. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, d.h. kein Urlaubsanspruch, kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, keine Sozialversicherungspflicht. Das Mindestlohngesetz findet keine An-wendung. Dies ist auch dann der Fall, wenn die ehrenamtlich tätige Person, in die Organisation der Körperschaft eingebunden ist und in einem bestimmten Umfang den Weisungen bei der Ausführung seiner Übungsleitertätigkeit unterliegt (vgl. dazu ausführlich LAG München Urteil vom 26.11.2014 – 10 Sa 471/14,  https://www.iww.de/vb/quellen material/id/177247).

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