Übungsleitertätigkeit als selbstständige Tätigkeit

Es besteht kein Arbeitsverhältnis mit dem Verein. Im Rahmen einer selbständigen Übungslei-tertätigkeit muss der Selbstständige seine Einkünfte eigenverantwortlich versteuern. Der Selbstständige kann die steuerfreie Übungsleiterpauschale bei seinem Finanzamt im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen.

WICHTIG: Ist der Übungsleiter vom Verein als selbstständig tätig beschäftigt angesehen worden und stellt sich nachträglich (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) heraus, dass es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer handelt, hat dies gravierende Folgen. Es müssen im Rahmen der Verjährungsvorschriften rückwirkend Beiträge gezahlt werden. Ein unterbliebener Abzug der Arbeitnehmeranteile darf jedoch in der Regel nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Es können dann erhebliche Forderungen auf den Verein zukommen. Bei Beginn der Tätigkeit muss die Frage der Versicherungspflicht sehr gründlich geprüft werden (ggf. im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens bei der DRV Bund). Zudem ist regelmäßig zu prüfen, ob die einmal getroffene Einschätzung auch noch weiterhin den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

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