Urabstimmung im Verein

Die „Urabstimmung“ als solche ist nicht – wie z.B. im PartG - im Vereinsrecht geregelt. § 32 BGB regelt die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung und lautet:

 

„§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.“

 

Allerdings könnte § 32 Abs. 2 BGB eine entsprechend Rechtsgrundlage für eine schriftliche Beschlussfassung aller Mitglieder ohne Mitgliederversammlung sein.

Nach der gesetzlichen Regelung (§ 32 Abs. 2 BGB) muss der Beschluss einstimmig gefasst werden, d.h. alle Mitglieder müssen schriftlich ihre Zustimmung erteilen. Stimmenthaltungen und nichtige Stimmen verhindern die Wirksamkeit des Beschlusses (Münchner Kommentar, 7. Auflage 2015, § 32 Rz. 66, Palandt, 76. Auflage 2017, § 32 BGB Rz.12; Soergel, 13. Auflage 2000, § 32 Rz 42; Bamberg/ Roth, 3. Auflage 2012, Kommentar zum BGB, § 32 Rz. 44; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Auflage 2016, Rz.1950 ff.).

Möglich ist es, das Einstimmigkeitserfordernis des § 32 Abs. 2 BGB in der Satzung abzudingen (§ 40 BGB). D.h. die Satzung kann bestimmen, dass an besonders wichtigen Verbandsentscheidungen alle Mitglieder beteiligt werden. Es findet dann eine sog. „Urabstimmung“ durch schriftliche Abstimmung aller Mitglieder statt. Die Satzung kann dann auch die erforderliche Stimmenmehrheit regeln und die Einstimmigkeit abdingen. Möglich ist auch die Kombination persönlicher Abstimmung in der Mitgliederversammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe (Sauter, Schweyer, Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage 2016, Rz. 210, Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Auflage 2016, Rz.1959 f.).

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