Haftung bei Insolvenzverschleppung

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins haben die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bei dem örtlich für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgericht unverzüglich den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 42 Absatz 2 BGB).

§ 42 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:

„(1)      Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.

(2)       Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.“

Die Zahlungsunfähigkeit zeigt sich in dem nach außen in Erscheinung tretenden auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhenden, voraussichtlich dauernden Unvermögen des Vereins, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen noch zu befriedigen. Festgestellt wird die Zahlungsunfähigkeit durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel. Ein nur vorübergehender Geldmangel (Zahlungsstockung) stellt noch keine Zahlungsunfähigkeit dar.

Die Überschuldung ergibt sich aus einer Vermögensübersicht und ist zunächst gegeben, wenn das Vermögen des Vereins die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Die Vermögensübersicht ist nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu erstellen, wobei von Liquidationswerten unter Berücksichtigung stiller Reserven auszugehen ist. Hat aber der Verein Zweckbetriebe oder andere Geschäftsbetriebe, ist außerdem zu prüfen, ob nicht deren Finanzkraft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig zur Fortführung des Vereins ausreicht.

Die Vorstandsmitglieder haften nur, wenn sie ein Verschulden trifft; wobei einfache Fahrlässigkeit genügt. Maßstab für das Verschulden ist die Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Sachwalters. Der Vorstand muss sich daher stets über die wirtschaftliche Lage des Vereins auf dem Laufenden halten. Ist danach festzustellen, dass sich der Verein im Vorfeld einer Krise befindet, so muss z.B. für die sofortige Erstellung einer Vermögensübersicht Sorge getragen werden. Außerdem ist zu prüfen, ob es noch sinnvoll ist, mit Vereinsgläubigern Sanierungsverhandlungen zu führen, oder ob mangels Erfolgsaussichten gleich der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss.

Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch die Verzögerung der Antragstellung eintreten. Dies kann zum einen eine Verschlechterung der Position von bereits vorhandenen Gläubigern sein und zum anderen auch der Anspruch von Neugläubigern, so gestellt zu werden, wie wenn sie den Vertrag mit dem insolventen Verein nicht eingegangen wären.

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