Haftung bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Beschäftigt ein Verein Personen gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung, ist die grundsätzliche bestehende Sozialversicherungspflicht zu beachten (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 SGB IV). Der Verein ist also als Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) nach Maßgabe der jeweils besonderen Vorschriften an die zuständige Einzugsstelle abzuführen (§§ 28 ff. SGB IV). Für die Fälligkeit der Beiträge kommt es nur auf die Ausübung der Beschäftigung bzw. das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses und somit allein auf den Anspruch auf die Vergütung an, nicht dagegen, ob die Vergütung tatsächlich ausgezahlt wurde.

Für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge haftet nicht die beschäftigte Person sondern der Verein als Arbeitgeber (§ 28e SGB IV).

Im Falle eines rechtswidrigen und vorsätzlichen Vorenthaltens der Sozialversicherungsbeiträge ist der Arbeitgeber nach § 266a Absatz 1 StGB strafbar.

§ 266a Absatz 1 des Strafgesetzbuches lautet:

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wegen der Deliktsunfähigkeit des Vereins als juristischer Person richtet sich die Strafdrohung allerdings gegen sein vertretungsberechtigtes Organ bzw. dessen Mitglieder, also gegen die einzelnen Vorstandsmitglieder (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Da § 266a StGB ein Schutzgesetz zu Gunsten der Träger der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit ist, haftet neben dem Verein ein zur Vertretung berechtigtes Vorstandsmitglied (gemäß § 823 BGB), wenn es vorsätzlich den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil nicht abführt. Es muss also wissentlich und willentlich die geschuldeten Beiträge bei Fälligkeit nicht an die Einzugsstelle abgeführt haben, obwohl dies möglich gewesen wäre. Ein Vorenthalten ist nicht gegeben, wenn die Abführung wegen Zahlungsunfähigkeit oder aus einem sonstigen Grund nicht möglich war. Da aber die Beitragsabführung eine öffentlich-rechtliche Pflicht ist, dürfen in Zeiten knapper finanzieller Mittel diese nicht zur anderweitigen Befriedigung von Vereinsgläubigern verwendet werden, sondern haben vorrangig der fristgerechten Abführung der Beitragsanteile zu dienen. Notfalls sind die auszuzahlenden Löhne zu kürzen.

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