Versicherung bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs

Nach ständiger Rechtsprechung steht der Arbeitgeber in der Verpflichtung, Mitarbeitern solche Schäden zu ersetzen, die diesen beim Einsatz ihrer privateigenen Fahrzeuge für dienstliche Zwecke während dieser Einsatzzeit an den Fahrzeugen entstehen. Dies lässt sich auch auf die Nutzung des eigenen Fahrzeugs durch ehrenamtliche Mitarbeiter eines Vereins übertragen.

Der Verein hat die Möglichkeit, dieses Kostenrisiko durch den Abschluss einer Dienstreise-Kasko-Versicherung abzudecken. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Dienstfahrten bzw. -reisen mit privateigenen Kraftfahrzeugen, die von Mitarbeitern im Auftrag und im Interesse des Vereins zu dienstlichen Zwecken genutzt werden. Nicht umfasst sind Fahrzeuge von gewerblichen Autovermietern.

Für die hauptamtlichen Mitarbeiter beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der Dienstfahrt und erlischt mit der Rückkehr in die Wohnung oder in den Betrieb. Wird die Fahrt zu eigenwirtschaftlichen Zwecken unterbrochen, so endet der Versicherungsschutz mit Beginn der Unterbrechung. Fahrten eines hauptamtlichen Mitarbeiters von der Wohnung zur ständigen Arbeitsstätte und zurück gelten nicht als Dienstfahrten.

Für ehrenamtlich Tätige beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeugs und endet mit der Rückkehr. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in der der Hin- und Rückweg zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der Tätigkeit für den Verein in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen oder für die der Aufenthalt am Bestimmungsort verlängert wird.

Der Vertrag über die Dienstreise-Kasko-Versicherung kann entweder vorsehen, dass pauschaler Versicherungsschutz für sämtliche Dienstfahrten der Mitarbeiter besteht, oder festlegen, dass die Versicherung nur für angemeldete und vom Verein erfasste Dienstfahrten greift. Im Verein ist entweder mittels pauschaler Regelung oder aber jeweils im Einzelfall zu klären, welche Fahrten bzw. ob die geplanten Fahrten als Dienstfahrten anerkannt werden, um so den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Je nach Versicherungsvertrag ist außerdem gegebenenfalls eine Anmeldung der jeweiligen Fahrt erforderlich.

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