Was ist ein „In-sich-Geschäft“? Was ist § 181 BGB?

§ 181 BGB lautet:

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“

Damit ist gemeint, dass Rechtsgeschäfte verboten sind, wo der Vertreter auf beiden Seiten des Vertrages auftritt. Dies ist bei Verträgen der Fall, wenn er für den Vertretenen mit sich selbst oder mit einem von ihm vertretenen Dritten kontrahiert (Palandt, BGB Kommentar, 2017, 76. Auflage, § 181 BGB Rz. 7). D.h. Rechtsgeschäfte, die jemand als Vertreter eines anderen entweder mit sich selbst im eigenen Namen abschließt (= Selbstkontrahieren: Vormund kauft Grundstück von seinem Mündel); oder Rechtsgeschäfte mit sich als Vertreter eines Dritten (Mehrvertretung: M verkauft das Grundstück des A an B, wobei er von A zum Verkauf und von B zum Kauf bevollmächtigt ist) sind grundsätzlich verboten. Zweck des Verbotes ist es, unklare Rechtslagen und Interessenkonflikte zu vermeiden.

 

In-sich-Geschäfte sind dem Vorstand nach § 181 BGB nicht erlaubt. Der Vorstand kann sich also nicht einfach selbst einen Auftrag für den Verein erteilen. Das wäre ein solches In-sich-Geschäft. Das heißt: Kein Vorstandsmitglied darf Geschäfte mit sich selbst abschließen, wenn diese Geschäfte seinen Verein betreffen. So darf der Vorstand beispielsweise nicht den Vertrag über seine Beschäftigung mit sich selber abschließen.

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