FAQ zum Thema Vereinsrecht

  • Nicht jede Aufgabe im Verein kann und muss ehrenamtlich und unentgeltlich erledigt werden. So kann der Vorstand durchaus eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten. Der Klassiker ist, dass der Vorstand die Ehrenamtspauschale (derzeit EUR 720,00) erhält. Doch auch eine angemessene Vergütung ist möglich, sofern die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich einräumt. Tatsächlich ist es ebenso zulässig… » weiterlesen
  • Geschäftsführung ist jede im Dienst des Vereins stehende Tätigkeit, die sowohl tatsächlicher (z.B. Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen) wie auch rechtgeschäftlicher Art (z.B. Einstellung von Personal, Ein- und Verkäufe für den Verein, Einfordern vom Mitgliedsbeiträgen) sein kann. Jede Vertretungsmaßnahme des Vorstands nach außen stellt zugleich einen Akt der Geschäftsführung dar. Diese… » weiterlesen
  • Der sog. BGB – Vorstand ist das Organ des Vereins, das diesen gerichtlich oder außergerichtlich (z.B. beim Abschluss von Verträgen) nach außen vertritt und für diesen handelt. Der sonstige Vorstand – auch Gesamtvorstand genannt – führt die Geschäfte des Vereins und nimmt bestimmte Aufgaben im Rahmen dieser Geschäftsführung war. Rechtsgeschäfte für den Verein abschließen darf nur der BGB –… » weiterlesen
  • Der Vorstand gemäß §26 BGB vertritt den Verein und führt die Geschäfte.
  • Die gesetzlich und in der Satzung verankerten Vorstandspflichten und -kompetenzen beginnen in dem Moment, in dem der Betreffende nach der Abstimmung erklärt, dass er die Wahl annimmt. Das Vorstandsamt beginnt also nicht mit der Eintragung in das Vereinsregister, sondern bereits mit der Annahme der Wahl. Die Eintragung ins Vereinsregister gilt also nur als öffentliche Erklärung und Beleg. Die… » weiterlesen
  • Dazu hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung ausgeführt: "Bezeichnet sich eine Personenvereinigung in der Satzung als Verein und tritt sie als solcher im Rechtsverkehr auf, kommt eine persönliche Haftung der Mitglieder grundsätzlich nicht in Betracht."
  • Für die Einberufungsfrist gibt es keine gesetzliche Regelung. Vielmehr ergibt sich die Frist in den meisten Fällen aus der Satzung des Vereins. Ihr Zweck ist es, eine ordnungsgemäß vorbereitete Teilnahme der Vereinsmitglieder zu ermöglichen. Ob die Länge der Einberufungsfrist angemessen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen im Verein. Dabei sind insbesondere die Verhältnisse… » weiterlesen
  • Nein, das sind unterschiedliche Formen der Einladung. Wenn ein Verein per E-Mail einladen will, muss das die Satzung gestatten. Vorsicht ist geboten bei Einladung „in elektronischer Form“. Elektronische Form verlangt nämlich, dass der Einladende über eine elektronische Signatur verfügt und die hat kaum jemand. „Elektronische Form“ heißt nicht „E-Mail“.
  • Die „Urabstimmung“ als solche ist nicht – wie z.B. im PartG - im Vereinsrecht geregelt. § 32 BGB regelt die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung und lautet:   „§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder… » weiterlesen
  • Für dieselbe Tätigkeit darf neben der Übungsleiterpauschale nicht auch noch die Ehrenamtspauschale beansprucht werden. Es dürfen beide Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt, unerheblich ob diese im selben Verein oder in derselben Einrichtung ausgeübt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer trainiert die Jugendmannschaft eines Sportvereins.… » weiterlesen
  • Bis zu 2400 Euro im Jahr können Übungsleiter verdienen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Übungsleiter sind z.B. Trainer im Sportverein, Chorleiter im Gesangsverein, Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr oder Kursleiter in der Volkshochschule. § 3 Nr. 26 EStG sieht vor, dass für die sogenannte Übungsleiterpauschale eine Steuerbefreiung von Einnahmen bis zu einem Betrag… » weiterlesen
  • Bei der Ehrenamtspauschale handelt es sich um einen steuerfreien Betrag von derzeit maximal 720 Euro pro Jahr. Soweit also vom Verein Aufwandspauschalen oder sonstige Vergütungen bis zu dieser Summe gezahlt werden, muss der ehrenamtlich Tätige dafür keine Einkommensteuer bezahlen. Sozialversicherungsbeiträge müssen darauf ebenfalls nicht gezahlt werden. Dieser Freibetrag wird für alle Tätigkeiten… » weiterlesen
  • Beschäftigt ein Verein Personen gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung, ist die grundsätzliche bestehende Sozialversicherungspflicht zu beachten (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 SGB IV). Der Verein ist also als Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) nach Maßgabe der jeweils besonderen Vorschriften… » weiterlesen
  • Die gesetzlichen Vertreter eines eingetragenen Vereins, also die laut Satzung vertretungsberechtigten und im Vereinsregister einzutragenden Personen, haben gemäß § 34 AO für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu sorgen. Zu den steuerlichen Pflichten eines Vereins gehören vor allem die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 140 - 148 AO), die Pflicht zur Auskunftserteilung (§ 93 AO)… » weiterlesen
  • Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins haben die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bei dem örtlich für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgericht unverzüglich den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 42 Absatz 2 BGB). § 42 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet: „(1)      Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft… » weiterlesen
  • Die §§ 31a und 31b BGB regeln Haftungsprivilegien für Mitglieder des Vorstands und sonstiger Organe, besondere Vertreter und Vereinsmitglieder. Sofern diese unentgeltlich tätig sind oder für die Tätigkeit eine Vergütung von höchstens 720 Euro jährlich erhalten, haften sie für einen bei Wahrnehmung ihrer Pflichten bzw. Ausführung satzungsmäßiger Vereinsaufgaben verursachten Schaden dem Verein… » weiterlesen
  • § 827 BGB - Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit: „Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er… » weiterlesen
  • Bei Änderungen der Satzung wird unterscheiden zwischen einer normalen Satzungsänderung und der Änderung des Vereinszwecks. Vereinszweck ist der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit. Er findet sich in der Satzung regelmäßig in der Formulierung „Zweck des Vereins ist die Förderung von ...“. Im Zweifel sollte die Frage, ob eine Zweckänderung vorliegt, mit dem… » weiterlesen
  • Eine Zweckänderung ist von allen Mitgliedern (auch von den nicht anwesenden Personen) zu beschließen (§ 33 BGB). Eine Zweckänderung kann z.B. bereits sein, wenn bei einem Verein zur Unterstützung älterer Menschen auch aufgenommen wird, dass zusätzlich Familien unterstützt werden sollen. Das Erfordernis der Einstimmigkeit kann in der Satzung abgedungen werden. Soll im Rahmen einer späteren… » weiterlesen
  • Jede Änderung im vertretungsberechtigten Vorstand (Vorstand nach § 26 BGB) sowie jede Änderung in der Satzung ist eintragungspflichtig. Unter Vorstandsänderung ist jede Neuwahl (z.B. nach Ende der Amtszeit des bisherigen Vorstandes) und jedes Ausscheiden (z.B. Rücktritt oder Tod des Vorstandsmitgliedes) der eingetragenen Vorstandsmitglieder zu verstehen. Diese Änderungen sind ohne Eintragung… » weiterlesen