Verhältnis von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Für dieselbe Tätigkeit darf neben der Übungsleiterpauschale nicht auch noch die Ehrenamtspauschale beansprucht werden.

Es dürfen beide Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt, unerheblich ob diese im selben Verein oder in derselben Einrichtung ausgeübt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer trainiert die Jugendmannschaft eines Sportvereins. Gleichzeitig ist er Mitglied im Vorstand. Für beide Tätigkeiten bekommt er vom Verein ein kleines Entgelt. Das Honorar als Trainer unterliegt der Übungsleiterpauschale, soweit es 2400 Euro nicht übersteigt. Für das Entgelt der Arbeit im Vorstand kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden, soweit 720 Euro nicht überschritten werden.

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