Für alle entgeltlichen Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches (also: Leistung gegen Entgelt) wird Umsatzsteuer fällig. Der eine erbringt eine Leistung – zum Beispiel der Verein – und der andere nimmt diese Leistung ab. Der Verein wird damit umsatzsteuerlich also wie ein Unternehmen behandelt.