Was ist bei einer Zweckänderung zu beachten?

Eine Zweckänderung ist von allen Mitgliedern (auch von den nicht anwesenden Personen) zu beschließen (§ 33 BGB). Eine Zweckänderung kann z.B. bereits sein, wenn bei einem Verein zur Unterstützung älterer Menschen auch aufgenommen wird, dass zusätzlich Familien unterstützt werden sollen. Das Erfordernis der Einstimmigkeit kann in der Satzung abgedungen werden. Soll im Rahmen einer späteren Satzungsänderung das Einstimmigkeitserfordernis abgedungen werden, muss diese Satzungsänderung einstimmig im Sinne § 33 BGB erfolgen.

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