Welcher Haftungsmaßstab gilt für (ehrenamtliche) Vorstände?

Der ehrenamtliche Vorstand kann sich nicht mit Mangel an Befähigung oder Erfahrung entlasten. Jeder Vorstand muss über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die Geschäfte des Vereins zu führen. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder haften wie Geschäftsführer einer GmbH, d.h. sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 GmbHG) anzuwenden.

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