Werden Jugendhilfeleistungen durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verdrängt?

  • Grundsätzlicher gilt, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber Leistungen der Jugendhilfe vorrangig sind.
    In einigen Fällen bleiben Leistungen der Jugendhilfe aber trotzdem gegenüber den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorrangig, z.B. wenn
    • die erforderliche sozialpädagogische Begleitung durch Maßnahmen anderer Träger nicht gewährleistet werden kann oder wenn
    • die antragstellende Person nicht zu den Normadressaten des SGB II gehört, z.B. junge Menschen, die nicht erwerbsfähig sind oder ausländische junge Menschen, die keine Arbeitserlaubnis haben und auch keine erhalten können.
  • Da es für Dich nicht einfach ist zu wissen, wer hier genau zuständig ist, kannst du dich beim Jugendamt oder beim Jobcenter beraten lassen. Auch die Berater*innen der Ombudsstelle stehen Dir zur Verfügung.

 

Rechtliche Grundlagen:

(§ 10 Abs. 3 SGB VIII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__10.html

 

Du kannst Dich in jedem Fall mit Deinen Fragen auch direkt an Deine ombudschaftliche Berater*in wenden
https://ombudschaft-jugendhilfe-bw.de/ombudschaft/beratung.html

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