Wie ist die Rechtslage, wenn ich nach Antragstellung seit mehreren Wochen keine Antwort vom Jugendamt erhalten habe?

  • Du kannst Dich bei dem/der für Dich zuständigen Sachbearbeiter*in melden und fragen, wann Du mit einer Antwort rechnen darfst und erklären, warum eine baldige Entscheidung für Dich wichtig ist.
     
  • Wenn Du Unterstützung brauchst, kannst Du Dich gerne an die Ombudsstelle wenden. Wir beraten Dich gerne und können Dich, wenn Du möchtest, z.B. auch bei einem Gespräch mit dem Jugendamt begleiten. https://ombudschaft-jugendhilfe-bw.de/ombudschaft/beratung.html
     
  • Falls die Behörde eine Entscheidung unzumutbar lange hinauszögert, kommt die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Betracht. Hierfür solltest Du Dich von einem Rechtsanwalt bzw. von einer Rechtsanwält*in beraten lassen. Mit einem Beratungshilfeschein, den Du beim Amtsgericht beantragen kannst, kannst Du Dich gegen eine geringe Gebühr von einem Anwalt Deiner Wahl beraten lassen.
    https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Beratungshilfe+in+aussergerichtlichen+Verfahren+beantragen-270-leistung-0

 

Rechtliche Grundlagen:

Das Jugendamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jede und jeder Berechtigte die ihr/ihm zustehenden Unterstützungsleistungen „in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält“ (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Eine konkrete Frist ist damit nicht benannt. Diese Regelung ist vielmehr als Richtschnur zu verstehen, die besagt, dass die Entscheidung über Anträge nicht unnötig verzögert werden sollte.

§ 75 VwGO https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html (Untätigkeitsklage)

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