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Auswirkungen des Jahressteuergesetz 2019 für die Wohlfahrtspflege

Mit Beschluss vom 29.11.2019 hat der Bundesrat (BR- Drs. 552/ 19) bedauerlicher Weise dem sog. Jahressteuergesetz des Deutschen Bundestags zugestimmt. Damit wird § 4 Nr. 18 UStG zum 1.1. 2020 verändert. Nach bisherigem Wortlaut waren von der Umsatzsteuer befreit die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. Die amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände waren in § 23 UStDV genannt und dort abschließend aufgezählt.

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