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Rettungsschirm für Unterstützungsangebote der UstA-VO

Mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde mit dem § 150 Abs. 5a SGB XI ein Rettungsschirm zur Finanzierung der Mindereinnahmen und Mehrausgaben von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag aufgenommen. Die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag können sich vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 die aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Mindereinnahmen und…

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