Die kommunalen Gebietskörperschaften stöhnen immer mehr unter der Last der Pflichtaufgaben, die ihnen über bundesgesetzliche Regelungen insbesondere aus den Rechtskreisen SGB VIII, IX und XI aufgegeben sind. Wenn wir nicht der regierungsseitig reflexhaft vorgetragenen Forderung nach Leistungskürzungen folgen wollen, müssen wir kritisch auf Fehlentwicklungen sowohl bei der Leistungserbringung als auch bei den darauf bezogenen bürokratischen Vorgaben schauen. Das Fachkonzept Sozialraumorientierung, seit vielen Jahren ein fachliches wie auch wirtschaftliches Erfolgsmodell, insbesondere im Bereich der Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe, bietet dazu einige Anregungen:
1. Leistungsvorfeld
In allen gesetzlich geregelten Bereichen entstehen Leistungsansprüche nicht urplötzlich „einfach so“, sondern es gibt eine kürzer oder auch länger andauernde Phase, in der es noch keine solide Grundlage für die Gewährung einer Leistung gibt, in der sich jedoch Belastungen abzeichnen, die erahnen lassen, dass früher oder später eine Leistung fällig sein wird. Kein Leistungserbringer hat in dieser Phase ein Interesse, frühzeitig auf den Plan zu treten: Geld fließt erst, wenn ein Leistungsanspruch existiert, und somit wartet man am Spielfeldrand, bis der Anpfiff ertönt – wirtschaftlich völlig verständlich. Wenn Leistungsträger ein Interesse daran haben, prekäre Lebenssituationen frühzeitig zu stabilisieren und dadurch möglicherweise entstehende Ansprüche zu verhindern, müssen sie das Vorfeld möglicher Leistungen wirkungsvoll so bespielen, dass Menschen in dieser Phase überschaubarer Belastung mit eigenen Kräften oder gezielter Unterstützung (auch aus dem nahen Umfeld) gut und angemessen klarkommen. Diesen Bereich (fälschlicherweise oft Prävention genannt) darf man nicht irgendwelchen zuwendungsunterstützten Anbietern überlassen, die sich in den möglicherweise entstehenden Leistungen nicht auskennen oder die gar später auf den Plan tretenden Leistungsanbietern die Fälle „wegnehmen“. Vielmehr sollte man die Kompetenzen derjenigen Organisationen nutzen, die sich in dem Feld auskennen (also diejenigen, die in einer späteren Phase auch Leistungsansprüche befriedigen – etwa ein ambulanter Träger der Jugendhilfe, ein Leistungserbringer der Eingliederungshilfe oder ein Pflegedienst) und ihnen (wirtschaftliche) Anreize geben, im Vorfeld von möglichen Leistungen tätig zu werden. Fachlich und wirtschaftlich wäre das ein immenser Gewinn: Der volkswirtschaftliche Nutzen liegt auf der Hand, und die Fachlichkeit des jeweiligen Trägers ist hoffentlich ohnehin gewährleistet.
2. Bedarfsfeststellung
In den hier zur Rede stehenden Rechtskreisen geschieht die Gewährung von Art und Umfang der Leistungen aufgrund von Verfahren, die auf Anspruch und Bedürftigkeit fokussieren und weniger auf den Aspekt, individuelle Lebensentwürfe (Willen) der Menschen zielgenau, und zwar jenseits von Hilfebedarfsgruppen und Pflegestufen zu unterstützen. Zudem ist der Prozess der Leistungsfeststellung häufig getrennt von denjenigen Organisationen, die anschließend die Leistung erbringen, was zu der abstrusen Situation führt, dass diejenigen, die am meisten Ahnung davon haben, wie eine Leistung beschaffen sein muss, erst dann auf den Plan treten, wenn eine Leistung bewilligt ist. Sozialraumorientierung fördert regionale Landschaften, in denen bereits die Bedarfsfeststellung in enger Kooperation mit den leistungserbringenden Organisationen geschieht, selbstverständlich immer in der Letztverantwortung des jeweiligen Leistungsträgers.
3. Leistungserbringung
Leistungserbringung in Deutschland ist wesentlich geprägt durch Paragrafen, vorhandene Angebote (auf Grundlage von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen) sowie vorgehaltene Leistungen der jeweiligen Anbieter. Folge: Der Leistungsempfänger wird dem vorhandenen System angepasst, das nun mal so ist, wie es ist, und sich nicht immer hochgradig flexibel auf die jeweils kontraktierten Bedarfe einstellt. Sozialraumorientierung führt dazu, dass Leistungserbringung kooperativ zwischen den leistungserbringenden Organisationen geschieht und die jeweiligen Arrangements über die vorhandenen Angebote hinausgehen: flexibel und passgenau statt versäult und betoniert. Zudem gilt es, nicht mehr kleinteilig den Prozess der Leistungserbringung über Berichte, Stundendokumentationen, Einzelabrechnungen und anderes Zeugs abzubilden, sondern konsequent danach zu schauen, wie man über Indikatoren das Ergebnis der Leistungserbringung beschreibt und nicht die Art und Weise des Zustandekommens möglicher Erfolge.
4. Leistungsfinanzierung
Wenn es gelingt, prospektiv berechnete Leistungsansprüche in Budgets oder Pools zusammenzufassen und darüber für einzelne Träger (Trägerbudgets), einzelne Einrichtungen (Einrichtungsbudgets) oder ganze Regionen (Sozialraumbudgets) wirtschaftliche Sicherheit, verbunden mit klar benannten Versorgungsaufträgen, zu schaffen, erleichtert das die Abrechnung, ermöglicht eine flexible Verwendung von Mitteln, regt an zu lokalen Kooperationen und fördert die Bereitschaft von Leistungserbringern, auch unter wirtschaftlichen Aspekten bereits im Leistungsvorfeld tätig zu werden. Grundlage für solche Verfahrensweisen ist eine regional von möglichst allen Akteuren getragene Haltung, die den Prinzipien sozialräumlicher Arbeit entspricht: Konsequenter Ansatz am Willen der Menschen (im Fokus also die eigene Energie und nicht die Bedürftigkeit), aktivierende Arbeit statt einseitiger Betreuung, Fokus auf Ressourcendiagnostik und nicht darauf, über Defizitdiagnostik Menschen kaputt zu schreiben, zielgruppenübergreifende und rechtskreisübergreifende Kooperationsvereinbarungen sowie Aufbau regionaler Kooperationszusammenhänge, und zwar trägerübergreifend und in hoher Transparenz zwischen Kostenträger und Leistungserbringern.
Literatur:
Fürst, R./ Hinte, W.: Sozialraumorientierung 4.0, Wien 2020
Hinte, W./Pohl, O.: Der Norden geht voran, Marburg 2018
Noack, M./Nuss, F.: Handwörterbuch Sozialraumorientierte Soziale Arbeit, Weinheim 2026