Auch bei der Prepaidvariante gelten die Abrechnungs- und Meldepflichten nach § 26 LRV SGB IX. Die Spitzabrechnung wäre aber noch direkt mit dem Eingliederungshilfeträger zu regeln.
FAQ zum Thema Menschen mit Behinderung
- Hierfür gelten die Nichtinanspruchnahmeregelungen der §§ 27 ff LRV SGB IX, für ehemals ambulante Angebote (nicht gepoolt) insbesondere der § 29 LRV SGB IX.
- Denkbar wäre im ambulant betreuten Wohnen zwar auch ein System von Modulleistungen. Der LRV SGB IX geht aber vorrangig von Individualleistungen und Fachleistungsstundensätzen aus.
- Das ist möglich. Dann gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.
- Gemäß § 26 Abs. 2 LRV SGB IX müssen mit der monatlichen Abrechnung die An- und Abwesenheitstage bzw. die tatsächlich erbrachten Leistungseinheiten gemeldet werden. Die gemeldeten Zahlen dürften Auswirkung auf das nächste Gesamtplanverfahren haben.
- Die koordinierenden Leistungen zählen zu den indirekten Leistungen.
- Der Umfang der indirekten Leistungen ist leistungserbringerindividuell zu ermitteln und im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten zu verhandeln.
- Ein Modul ist hier aus unserer Sicht zu pauschal. Hier wäre es sicherlich gut, eine passende Individualleistung bei Bedarf zu beschreiben und zu vereinbaren.
- beeinhaltet dies auch Trägereigenwohnraum oder müsste zum Beispiel im § 113 Abs. 2 die NR. 1. Leistungen für Wohnraum mit aufgenommen werden? Müsste dann nicht auch der § 77 SGB IX erwähnt werden oder bezieht dieser sich lediglich auf die „besonderen Wohnformen? Wir mieten als Träger Wohnraum an und vermieten an die Zielgruppe weiter. Ist somit die Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben oder… » weiterlesen
- Verpflichtungen zur Inanspruchnahme von Leistungen können allenfalls über den Betreuungsvertrag mit dem Leistungsberechtigten hergestellt werden. Vorleistungen werden nicht vergütet. Kapazitätsausweitungen müssen also an aktuelle Bedarfsentwicklungen angepasst werden.
- Bei Modulleistungen müssen wechselnde Bedarfe in die Berechnung des Pauschalsatzes einkalkuliert werden. Bei den für die ambulanten Angebote vorrangig vorgesehenen Fachleistungsstundensätzen für Individualleistungen wird nur die tatsächliche Inanspruchnahme abgerechnet. Kann ein individueller Bedarf mangels Kapazitäten nicht befriedigt werden, muss dieser entweder verschoben oder durch einen… » weiterlesen
- Hier gab es ja den Vorstoß der Pflegekassen, die WGs als besondere Wohnform einzustufen. Das hätte zur Folge, dass in den WGs zukünftig keine ambulanten Pflegesachleistungen mehr erbracht werden könnten, sondern für die Pflege nur noch die monatliche Pauschale von 266 € nach § 43a SGB XI über die Pflegeversicherung finanziert werden würden. Für die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und… » weiterlesen
- Kann bspw. auch im elterlichen Haushalt, der obdachlosenrechtlichen Unterbringung, im Unterschlupf also bei wohnungslosen Menschen Begleitung erfolgen ggf. in Verbindung/ parallel zu §§ 67 SGB XII? Die Leistungen der Sozialen Teilhabe sind unabhängig von der Wohnform zu erbringen. Bei entsprechendem Bedarf stehen sie auch neben Leistungen nach den §§ 67 SGB XII. Kann der Bedarf durch das soziale… » weiterlesen
- Der in einer Leistungsvereinbarung enthaltene Leistungskatalog kann durch eine Neuverhandlung der Leistungsvereinbarung für die Zukunft verändert werden.
- Rufbereitschaft könnte je nach den Umständen auch als poolbare Indivudalleistung vereinbart werden. Man wird es aber wohl eher als Modulleistung für eine Gruppe von Personen ausgestalten.
- Das in der besonderen Wohnform als Standard vorgesehene Modul Krankheit/Urlaub dürfte auch mit Anpassungen für das ABW ungeeignet sein.
- Modulleistungen können z.B. Freizeitangebote (Ferienreise) sein oder auch Bildungsangebote im Rahmen von Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten. So können Modulleistungen aus unserer Sicht aktuell insbesondere Freizeitangebote in Gruppen der Offene Hilfen-Dienste darstellen.
- Ja, vor allem, wenn sich die Hausgemeinschaften in unterschiedlichen Gebäuden befinden oder wenn sie auf unterschiedliche Zielgruppen ausgerichtet sind.
- Die Gesamtplanung einschließlich der Bedarfsermittlung und der Erstellung des Leistungsbescheids ist Aufgabe des Stadt- bzw. Landkreises als Eingliederungshilfeträger. Er entscheidet, wer bei ihm die Bedarfsermittlung und gegebenenfalls auch eine Einstufung vornimmt.
- Der LRV SGB IX sieht keine Kategorisierung in Hilfebedarfsgruppen vor.