BFH: Keine Mildtätigkeit ohne entsprechende Satzungsregelung

Fachinformation - geschrieben am 23.11.2022 - 11:20

Keine Mildtätigkeit ohne entsprechende Satzungsregelung

Enthält die Satzung einer Körperschaft keine ausdrückliche Bestimmung, dass ihre Zwecke mildtätig sind, kann sie steuerlich auch nicht so behandelt werden. Der Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung müssen so konkret wie möglich formuliert sein.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall ist der satzungsmäßige Zweck der Klägerin  nach ihrem Gesellschaftsvertrag "die gemeinnützige Förderung der Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung" und "die Förderung der Altenhilfe". Die Klägerin verfolgt demnach  "ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung". Es fehlte die für die Anerkennung mildtätiger Zwecke erforderliche Benennung der Mildtätigkeit als eigenständiger Zweck. Ohne eine derartige Festlegung in der Satzung bleibt unklar, anhand welcher Steuerbegünstigung mit ihren jeweils eigenständigen Voraussetzungen (vgl. §§ 52, 53 und 54 AO) die Satzungsbestimmungen zu prüfen sind.

Rechtsfolgen:

Aufgrund dieser eindeutig auf § 52 AO beschränkten Eigenbeschreibung der Zwecke, die die Klägerin zu verfolgen beabsichtigte, war es nicht möglich, die Satzung dahingehend auszulegen, dass die Klägerin auch die Verfolgung mildtätiger Zwecke i.S. von § 53 AO anstrebe. Der BFH führte aus: Nicht immer ist die Abgrenzung anhand der konkreten Satzungszwecke ganz klar. So sind z. B. Alten-, Behinderten- oder Flüchtlings-
hilfe gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO. Sie können aber auch im Rahmen mildtätiger Zwecke betrieben werden. Der BFH stellte klar, dass sich die Satzung eindeutig auf mildtätige Zwecke festlegen muss, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die Steuerbegünstigung für Mildtätigkeit zu gewähren. Der BFH hat zwar offen gelassen, ob der Begriff „mildtätig“ wörtlich in die Satzung aufgenommen werden muss. Aus seinem Urteil ergibt sich aber, dass etwas anderes kaum praktikabel ist (BFH, Urteil vom 01.02.2022, Az. V R 1/20, Abruf-Nr. 230787).

Fazit:

Aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag muss sich eindeutig ergeben, welche steuerbegünstigten Zwecke die Körperschaft verfolgt. Da das Gesetz „ zwischen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken unterscheidet und „ unterschiedliche Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig oder mildtätig erfüllt werden müssen, ist es erforderlich, dass in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag aus-
drücklich angegeben wird, dass die Organisation mildtätige Zwecke verfolgt.

Hinweis:

Eine Einrichtung darf also nicht wirtschaftlich oder persönlich hilfsbedürftige Menschen unterstützen, wenn sich das aus ihren – lediglich
gemeinnützigen – Zwecken nicht ergibt. Das gilt z. B. für Schulen oder Schulfördervereine, die einzelne bedürftige Schüler gesondert – etwa durch Kostenübernahme bei Schulreisen – unterstützen möchten.

Das gesamte Urteil finden Sie unter https://openjur.de/u/2447667.html.

 

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